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10ObA163/91•OGH 10ObA163/91
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef Fellner (Arbeitgeber) und Kurt Wuchterl (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hermine G*****, Serviererin, ***** vertreten durch Dr. Güther Retter, Rechtsanwalt in Brunn am Gebirge, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26.2.1991, GZ 33 Rs 24/91-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 28.9.1990, GZ 3 Cgs 84/90-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß die am 8.3.1942 geborene Klägerin die Voraussetzungen für die Gewährung der Invalititätspension selbst dann nicht erfüllt, wenn man ihr Berufsschutz als angelernte Kellnerin (§ 255 Abs 1 und 2 ASVG) zubilligt, ist zutreffend (§ 48 ASGG). In der Revision wird der untaugliche Versuch unternommen, das von den Vorinstanzen festgestellte Leistungskalkül zu bekämpfen, wonach die Klägerin noch leichte und mittelschwere Arbeiten - ausgenommen Heben und Tragen über 15 kg und Arbeiten mit dauerndem besonderem Zeitdruck - verrichten und insbesondere den Beruf einer Kellnerin oder Serviererin noch ausüben kann. Folgen die Tatsacheninstanzen einem Sachverständigengutachten, das weder gegen zwingende Denkgesetze noch gegen Gesetze des sprachlichen Ausdruckes verstößt, so können deren Feststellungen im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden (SSV-NF 3/14 uva, zuletzt 10 Ob S 86/91).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 27 uva).
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