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11Os46/91•OGH 11Os46/91
Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Juni 1991 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Felzmann, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Zacek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ignaz L***** wegen des Verbrechens des Raubes nach dem § 142 Abs. 1 und 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 21.März 1991, GZ 7 Vr 47/91-9, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Der ***** 1960 geborene staatenlose Ignaz L***** wurde (ua) des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 und 2 StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, am 22.November 1990 in Ried im Innkreis Roman S*****, indem er ihm androhte, er werde ihn über die Brücke in den Rieder Bach werfen, wenn er ihm nicht 100 S gebe, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben 100 S Bargeld mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung abgenötigt zu haben, wobei der Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen wurde und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich zog.
Nur diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 a und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch mit Berufung.
Die (der Sache nach eine Unvollständigkeit des angefochtenen Urteils behauptende) Tatsachenrüge (Z 5 a, sachlich Z 5) macht geltend, daß das Erstgericht die den bekämpften Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen ausdrücklich nur auf die Aussage des Zeugen Roman S***** stütze, davon aber einzelne Punkte, aus denen sich eine Bagatellisierung des Tatgeschehens in Richtung einer alkoholisierungsbedingten Kontroverse ohne ernsten Hintergrund ergebe, mit Stillschweigen übergehe.
Bei der gebotenen Beurteilung der Angaben des Tatopfers in ihrem gesamten Sinnzusammenhang kann jedoch dem Beschwerdestandpunkt zuwider von dem reklamierten Aussagewert einzelner Passagen nicht die Rede sein. Mag auch der Zeuge S***** eingeräumt haben, daß er wegen der erkennbaren Alkoholisierung des Angeklagten (wie auch jener seines Begleiters Reinhard H*****) "nicht so recht" befürchtet habe, tatsächlich (wie angedroht) von der Brücke geworfen zu werden, so ließ er im Sinn der tatrichterlichen Feststellungen insgesamt im Ergebnis keinen Zweifel daran offen, daß er sich nur unter dem Eindruck der von tätlichen Aggressionen gegen ihn (und seinen Freund Franz S*****) begleiteten Drohung zu der Ausfolgung der Banknote zu 100 S verstand (S 50). Den Urteilsfeststellungen widersprechende und deswegen gesondert zu erörternde Aussagedetails lagen demnach in Wahrheit nicht vor.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) hinwieder erweist sich mangels Orientierung am gesamten Urteilssachverhalt als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, indem sie der inkriminierten Drohung (unter Hinweis auf die im Verhältnis zur Höhe des Brückengeländers geringe Körpergröße der beiden Kontrahenten) jedweden Bezug auf eine im Sinn des § 89 StGB gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben des Tatopfers abspricht, dabei aber die - tatrichterlich konstatierten (S 65, 66, 69 und 70) - aggressionsgeladenen Begleitumstände der Drohung vernachlässigt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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