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3Ob1533/91•OGH 3Ob1533/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Manuel K*****, in Obsorge der Mutter in *****, infolge ao. Revisionsrekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 25.Februar 1991, GZ 18 R 123/91-112, den
Beschluß
gefaßt:
Der ao. Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Beschluß vom 25.5.1990 stellte das Erstgericht den bisher gewährten Unterhaltsvorschuß ein, weil mit Urteil vom 18.5.1990 festgestellt wurde, daß das Kind nicht aus der geschiedenen Ehe der Mutter mit Sabit K. stammt, der bisher als Vater gegolten hatte. Es entstand ein unberechtigter Bezug für den Monat Juni 1990. Gemäß dem an die zweite Instanz gerichteten Rekursantrag ist nur mehr die Ersatzpflicht der Mutter nach § 22 Abs 1 UVG strittig.
Die Rechtsprechung zur Frage, ob für den Obsorgeberechtigten bei Verletzung einer Mitteilungspflicht nach § 21 UVG unabhängig von der Rückzahlungspflicht des Kindes ein selbständiger Verpflichtungsgrund besteht, ist zwar nicht einheitlich. Dieser Rechtsfrage kommt jedoch im vorliegenden Verfahren schon dehalb keine erhebliche Bedeutung iSd § 14 Abs 1 AußStrG zu, weil der strittige Vorschuß keinesfalls durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Mitteilungspflicht veranlaßt wurde. Die Entscheidung des Erstgerichtes erfolgte so rasch nach dem Ergehen des Urteiles im Bestreitungsprozeß, daß eine sofortige Bekanntgabe des Urteiles durch die Mutter keine frühere Entscheidung ermöglicht hätte. Überdies läge aber bei der gegebenen Sachlage auch keine grobe Fahrlässigkeit vor (vgl zu den Kriterien EvBl 1979/235); denn für die Dauer der Wirksamkeit der nur durch gerichtliche Entscheidung widerlegbaren Vermutung der Ehelichkeit iSd § 138 Abs 1 ABGB stand dem Kind der Unterhaltsanspruch gegen Sabit K. zu, und die Mutter konnte bis dahin keine Mitteilung machen.
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