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3Ob1542/91•OGH 3Ob1542/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Warta, Dr.Klinger und Dr.Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Werner K*****, vertreten durch Dr.Bruno Pollak, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Roswitha K*****, vertreten durch Dr.Hugo Schally und Dr.Anton Knees, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Anfechtung eines Vertrages (Streitwert S 350.000,-), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 8. November 1990, GZ 4 R 118/90-35, den Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO); selbst wenn die erklärte Bereitschaft des Klägers, seine Gegenleistung für den Rückerwerb der Liegenschaft wie der Vereinbarung im Übergabsvertrag entsprechend Zug-um-Zug zu erbringen, ernstlich und der Kläger dazu auch imstande wäre, käme eine Verurteilung Zug-um-Zug gegen Erbringung der Gegenleistung nur bei einem Leistungsbegehren in Betracht; daß sein auf "Rechtsunwirksamerklärung des Übergabsvertrages vom 8.Feber 1988" gerichtetes Klagebegehren in ein solches umzudeuten wäre, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.
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