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9ObA102/91 (9ObA103/91)•OGH 9ObA102/91 (9ObA103/91)
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Walter Darmstädter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei A***** M*****, Fahrverkäufer, ***** vertreten durch , Rechtsanwalt , wider die beklagten Parteien 1. L W Co KG, ***** zugleich widerklagende Partei, 2. F***** W*****, Geschäftsmann, 3. G***** W*****, Geschäftsmann, ***** alle vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wegen 77.381,66 S netto sA sowie 15.310,20 S sA, infolge Revision der beklagten (und widerklagenden) Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Jänner 1991, GZ 32 Ra 46/90-15, womit infolge Berufung der klagenden und widerbeklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. Jänner 1990, GZ 17 Cga 57,92/89-11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten (und widerklagenden) Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden (und widerbeklagten) Partei die mit 5.858,10 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 976,35 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß Beilage A die Kopie beider Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (für den Zeitraum vom 10. März bis 13. März 1989 und vom 18. März bis 28. März 1989) enthält, wobei in beiden Fällen die in der Rubrik "Ausgehzeit" vorgesehenen, mit "ja" und "nein" bezeichneten Felder nicht ausgefüllt sind. Mit den übrigen Ausführungen bekämpfen die Revisionswerber teils nicht entscheidungswesentliche Feststellungen - die Frage, ob eine Überweisung zum Facharzt wegen Urlaubes des behandelnden Arztes oder des Facharztes unterblieb, ist völlig irrelevant - oder wenden sich in unzulässiger Weise gegen die Würdigung der Aussagen des Zeugen Dr. H***** G***** M***** und des Klägers als Partei durch die Vorinstanzen.
Was die rechtliche Beurteilung betrifft, genügt es, auf die zutreffende Begründung des Berufungsurteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerber noch folgendes zu erwidern:
Geht man von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen aus, dann hat der Kläger - anders als in den den Entscheidungen Arb 10614 = RdW 1987, 237 und ZAS 1989, 24 = RdW 1987, 268 zugrundeliegenden Fällen - mit den während seines Krankenstandes entfalteten Tätigkeiten weder gegen ärztliche Weisungen verstoßen noch die Wiederherstellung seiner Gesundheit gefährdet.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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