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8Ob16/91•OGH 8Ob16/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Konkurssache über das Vermögen der R***** Handelsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Peter Mussi, Rechtsanwalt in Klagenfurt, infolge außerordentlichen Rekurses der Gemeinschuldnerin gegen Punkt 1 des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 8. November 1990, GZ 3 R 190/90-37, den Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs der Gemeinschuldnerin wird gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO und § 528 Abs 2 Z 2 ZPO zurückgewiesen, weil gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes, womit der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt wurde, ein Rekurs unzulässig ist und der Ausnahmefall der Zurückweisung der Klage nicht vorliegt - es handelt sich nämlich bei den in ON 29 ausgefertigten Beschlüssen um drei sachlich voneinander unabhängige Beschlüsse, die nur formal auf einem Schriftstück ausgefertigt wurden -; im übrigen liegen auch die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht vor (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO), weil die öffentliche Bekanntmachung auch die vorgeschriebene besondere Zustellung an den Gemeinschuldner selbst dann ersetzt, wenn er diese unverschuldet nicht kennt (SZ 27/281; EvBl 1964/232 ua; sowie hinsichtlich des Gemeinschuldners 5 Ob 303/76 und 5 Ob 308/78).
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