OGH 11Os157/91

11Os157/91Supreme CourtMar 3, 1992

Full text

OGH 11Os157/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.März 1992 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Friedrich, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kohout als Schriftführer, in der Strafsache gegen Reinhard J***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Innsbruck gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 19. August 1991, GZ 38 Vr 620/91-21, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Wasserbauer, und des Verteidigers Dr. Silbermayr, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen (Schuldsprüche wegen der Vergehen - A - des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls nach den §§ 127 und 15 StGB, B - des versuchten unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach den §§ 15, 136 Abs. 1 StGB und - C - der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB sowie im Teilfreispruch zu I 1 - Diebstahl zum Nachteil der Susanne H*****) unberührt bleibt, in den Teilfreisprüchen zu I 2. und II 1. bis 5. (teils vollendete, teils versuchte Diebstähle durch Einbruch in der Nacht zum 14.September 1990 in der Tiefgarage Schützenstraße in Innsbruck) sowie im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ***** 1967 geborene Reinhard (J***** - richtig:) J***** (unter anderem) vom Anklagevorwurf, am 13.September 1990 in Innsbruck in der Tiefgarage des Hauses Schützenstraße 46(-46g) aus einem dort abgestellten Personenkraftwagen durch Einbruch verschiedene Sachwerte gestohlen (I/2.) und fünf weitere gleichartige Diebstähle versucht (II/1. - 5.) zu haben, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Neben weiteren (durchwegs unbekämpft gebliebenen) Schuldsprüchen wurde er (gleichfalls rechtskräftig) schuldig erkannt, in der Nacht zum 14.September 1990 in der bezeichneten Tiefgarage versucht zu haben, einen Personenkraftwagen ohne Einwilligung der berechtigten Fahrzeugeigentümerin in Gebrauch zu nehmen (B).

Nur den angeführten Teilfreispruch bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher Berechtigung zukommt.

Zum Schuldspruch B ging das Erstgericht zwar davon aus, daß sich der Angeklagte am 13.September 1990 abends in der Tiefgarage des Hauses Schützenstraße 46 aufhielt und dort versuchte, einen Personenkraftwagen unbefugt in Gebrauch zu nehmen, wobei dieses Vorhaben zunächst am eigenen Unvermögen und in der Folge (um ca 22,30 Uhr) abermals scheiterte, obwohl er aus einem nahegelegenen Lokal unter dem Vorwand, seine Autoschlüssel verloren zu haben, vermeintlich fachkundige Unterstützung herbeigeholt hatte. Soweit sich das angefochtene Urteil vor diesem Hintergrund in der Begründung des bekämpften Teilfreispruchs, der durchwegs am selben Tatort in derselben Nacht (um ca 23,00 Uhr) verifizierte Einbruchsversuche in weitere Kraftfahrzeuge betrifft, darauf beschränkt, die unbeteiligten Tatzeugen Gerhard und Ingrid R***** hätten übereinstimmend angegeben, daß der Angeklagte als Täter "eher nicht" in Frage komme, und sie hätten bei der Gegenüberstellung den Tätern mit anderer körperlicher Statur beschrieben und gesagt, er sei älter gewesen, haftet ihm tatsächlich die geltend gemachte Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe an. Übergeht es doch damit eine Reihe von Beweisergebnissen, deren nach Lage des Falles keineswegs vorweg obsolete Bedeutung für die Lösung der Schuldfrage vor allem nach ihrem inneren Zusammenhang einer überprüfbaren Erörterung bedurfte. Dies gilt zunächst dafür, daß die Zeugin Ingrid R*****, die den Tatverdächtigen am Tatort angesprochen hatte, darauf basierend dessen Bekleidung mit jener des Angeklagten übereinstimmend beschrieb - und im übrigen später Reinhard J***** nach Einsichtnahme in die polizeiliche Lichtbilderkartei (sinngemäß) als möglichen Täter bezeichnete - (143 iVm 125, 135). Ebenso unberücksichtigt blieb auch, daß der Täter nach den sicherheitsbehördlichen Erhebungsergebnissen eine Handverletzung erlitt, an verschiedenen (in der Tiefgarage abgestellten) Fahrzeugen Blutspuren vorgefunden wurden und der Angeklagte anläßlich seiner Festnahme am 31.Oktober 1990 eine ältere Schnittverletzung an der rechten Hand aufwies (131, 141). Nicht anders verhält es sich mit der Angabe des Zeugen R*****, wonach der Angeklagte nach dem Scheitern des dem Schuldspruch B zugrunde liegenden Versuchs der unbefugten Gebrauchnahme eines PKWs der Marke Golf allein am Tatort zurückblieb (137, 145), wie auch mit - in den Urteilsgründen abermals unerörtert gebliebenen - wesentlichen Widersprüchen in der Verantwortung des Angeklagten. Während dieser nämlich zunächst Peter O***** der (seiner Behauptung nach von ihm beobachteten) Tatverübung bezichtigte (141), bestritt er in der Folge, überhaupt in der erwähnten Tiefgarage gewesen zu sein (149, 163, 226) bzw jedwede Erinnerung an das Tatgeschehen zu haben (177).

Da nicht auszuschließen ist, daß die gebotene Miteinbeziehung der in der Mängelrüge zutreffend relevierten Verfahrensergebnisse in die für die Wahrheitsfindung bestimmenden Erwägungen ein vom bekämpften Freispruch divergierendes Ergebnis gezeitigt hätte, liegen die geltend gemachten formellen Begründungsmängel vor, weshalb in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde mit Aufhebung der bekämpften Teilfreisprüche, damit auch des Strafausspruchs vorzugehen und insoweit die Verfahrenserneuerung in erster Instanz anzuordnen war.

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