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7Ob1005/92•OGH 7Ob1005/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *****VERSICHERUNGS AG, ***** vertreten durch Dr. Werner Walch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei ÖFA ***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr. Robert Krepp, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 539.314,-- und Feststellung (Streitwert S 5.000,--) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 2. Dezember 1991, GZ 4 R 173/91-65, den Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO zürückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Begründung:
Die Frage, ob eine Verpackung für einen Normaltransport bzw für einen Flugtransport tauglich ist oder nicht, ist eine Tatfrage. Danach ist davon auszugehen, daß die Verpackung der Akkumulatoren für einen (Normal)Transport durchaus tauglich war. Da nach den Feststellungen der Vorinstanzen der Säureaustritt durch eine "erhebliche mechanische Einwirkung während des Fluges, nicht jedoch durch die Rotation oder durch eine permanente Schräglage der Ladung, sondern möglicherweise durch ein kurzfristiges Absacken um nur 50 cm, sohin um einen beim Flugtransport üblichen Vorgang verursacht worden ist", kann die Verpackung aber nicht den besonderen Erfordernissen eines Lufttransportes entsprochen haben. Auf spezielle Verpackungserfordernisse für diesen Lufttransport hätte aber der Lufttransporteur, dem ja die Gefahren seines Lufttransportes bekannt sein müssen, hinweisen (vgl SZ 62/70 mwN) und auf einer komplett dichten Verpackung bestehen müssen.
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