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7Ob1506/92•OGH 7Ob1506/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Familienrechtssache der antragstellenden Partei Bogumila D*****, vertreten durch Dr. Elisabeth Constanze Schallter, wider den Antragsgegner Ing. Wolfgang D*****, wegen Aufteilung gemäß §§ 81 ff EheG infolge außerordentlichen Rekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 28. November 1991, GZ 47 R 782/91-7, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung:
Über den geltend gemachten Aufteilungsanspruch wurde rechtskräftig entschieden. Einem neuen Antrag steht demnach res iudicata entgegen. Der nunmehrige Antrag wird mit einer im vorangegangenen Verfahren nicht behaupteten Tatsache begründet. Er ist daher seinem Wesen nach ein Wiederaufnahmsantrag. Einer Wiederaufnahme des Verfahrens stünde aber jedenfalls die Bestimmung des § 530 Abs 2 ZPO entgegen, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob es im außerstreitigen Verfahren grundsätzlich eine Wiederaufnahme gibt, ebenso erübrigt wie mit der Frage, ob die Fallfrist des § 95 EheG durch Parteienvereinbarung verlängert werden kann.
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