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14Os26/92•OGH 14Os26/92
Der Oberste Gerichtshof hat am 10.März 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sonntag als Schriftführer in der Strafsache gegen Ludwig B***** wegen des Verbrechens der teils versuchten, teils vollendeten Unzucht mit Unmündigen nach §§ 207 Abs. 1 und 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 10. Jänner 1992, GZ 31 Vr 1388/91-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Ludwig B***** wurde (zu A 1 bis 3) des Verbrechens der teils versuchten, teils vollendeten Unzucht mit Unmündigen nach §§ 207 Abs. 1 und 15 StGB und (zu B) des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach § 208 StGB schuldig erkannt.
Ludwig B***** liegt zur Last, unter dem Einfluß seiner geistigen Abartigkeit höheren Grades (§ 21 Abs. 2 StGB) in Salzburg
am 18. und 19.Mai 1991 mehrmals einen Finger in den After des Martin K***** (geboren am 5.Juni 1980) eingeführt und überdies am letztgenannten Tag auch versucht zu haben dies mit seinem Glied zu tun (A 1 und 2),
am 23.Mai 1991 Christian E***** (geboren am 14.Juli 1978) aufgefordert zu haben, sich mit ihm in den Wald zu begeben, um dort einen Analverkehr durchzuführen (A 3), und ferner
am Vortag (22.Mai) Jony M***** (geboren am 16.November 1978), um sich dadurch geschlechtlich zu erregen, aufgefordert zu haben, ihm nachzusprechen: "Danke, daß ich dich in den Arsch ficken darf" (B).
Der teilweise geständige Angeklagte bekämpft den Schuldspruch zu den Fakten A 3 und B, wobei er sich ohne Trennung seiner Rechtsmittelausführungen auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z 5 und 9 lit a StPO beruft.
Entgegen den Beschwerdeausführungen (zu A 3), das Urteil übersehe, daß E***** keinerlei Bereitschaft zeigte, der Aufforderung des Angeklagten Folge zu leisten, ist gerade diese - den Ausspruch, das Versprechen sei teilweise beim Versuch geblieben, allein tragende - Feststellung im Urteil enthalten (S 12). Der weitere Hinweis in der Beschwerde, der Angeklagte sei überhaupt nicht in der Lage gewesen, einen Analverkehr durchzuführen, steht im Widerspruch zur gegenteiligen Urteilsfeststellung (US 15), die unter anderem auch auf die eigene Verantwortung des Angeklagten gestützt wurde (S 15). Das Gegenteil davon läßt sich aber auch nicht - entgegen den Beschwerdeausführungen - aus den unbekämpften Fakten (A 1 und 2) ableiten, hat doch, wie ebenfalls im Urteil ausdrücklich zitiert wurde, K***** bekundet bei diesen Tathandlungen das erregte Glied des Angeklagten bemerkt zu haben (AS 321, US 15).
Die Reklamierung eines untauglichen Versuches geht daher von anderen als den formell einwandfrei begründeten Feststellungen aus. Die Frage aber, ob der Vorsatz des Angeklagten auch darauf gerichtet war, mit E***** nicht nur anal- sondern auch anders geschlechtlich - zu verkehren, betrifft keine entscheidende Tatsache und ist deren Bejahung im übrigen auch nicht unbegründet geblieben.
Daß aber die vor und gegenüber Jony M***** (B) gebrauchten Worte des Angeklagten der geschlechtlichen Erregung des Letztgenannten dienten, blieb gleichfalls keineswegs unbegründet. Vielmehr hat das Schöffengericht diese Annahme aus der vom Angeklagten getroffenen Wortwahl in Verbindung mit der Tatsache, daß eine solche nur "für den sexuell perversen Angeklagten einen Sinn haben konnte", abgeleitet (US 16).
Die weiteren Beschwerdeausführungen, daß die Befolgung der Aufforderung des Angeklagten an Jony M***** keine vor diesem vorgenommene Handlung sei, übergeht, daß der Schuldspruch wegen des (vollendeten) Vergehens keineswegs auf die (vom Angeklagten zwar erwartete, von M***** aber nicht getätigte) Antwort des Jony M***** gestützt wurde, sondern auf die eigene wörtliche Aufforderung des Angeklagten an diesen.
Soweit es aber der Beschwerde "fraglich erscheint", ob - "bedingt durch die allgemeine Verwilderung der Sprachsitten" - die Worte des Angeklagten überhaupt geeignet waren, die sittliche, seelische und gesundheitliche Entwicklung des 12-jährigen E***** zu gefährden, bleibt sie nicht auf dem Boden der gesamten Tatsachenfeststellungen. Darnach hat nämlich der Angeklagte in diesem Zusammenhang sein Opfer auch am Oberschenkel "getätschelt" und nach der Weigerung des (den Inhalt der Äußerung des Angeklagten voll begreifenden) Jungen seine wörtliche Aufforderung an diesen solange wiederholt, bis dem Jungen durch einen Trick die Flucht gelang (US 11).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO bzw § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO zurückzuweisen. Denn der Vorwurf eines Begründungsmangels (Z 5) erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und der Vorwurf eines Rechtsirrtums geht nicht - wie es die Prozeßordnung vorschreibt - vom (gesamten) festgestellten Sachverhalt aus.
Gemäß § 285 i StPO hat über die Berufung das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.
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