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8Ob1510/92•OGH 8Ob1510/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofess Hon.-Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Schinko und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers R***** K*****, vertreten durch Dr. Kurt Lux, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin K***** M***** K*****, vertreten durch Dr. Günter Philipp, Rechtsanwalt in Mattersburg, wegen Aufteilung der ehelichen Ersparnisse, infolge außerordentlichen Rekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt als Rekursgericht vom 31.Oktober 1991, GZ R 522/91-28, den Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs. 3 AußStrG iVm § 508 a Abs. 2 und § 510 ZPO), weil die von der oberstgerichtlichen Judikatur entwickelten Billigkeitsgrundsätze nicht verletzt wurden und neue Aspekte, die einer Entscheidung bedurft hätten, nicht vorliegen; der Antragsteller verkennt, daß es bei der Berechnung der Ausgleichszahlung nicht auf den Wert der Gegenstände und Leistungen zur Zeit ihrer Anschaffung und Erbringung, sondern auf den Wert ankommt, den das zur Zeit der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft vorhandene, der Aufteilung unterliegende Vermögen im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz hat (8 Ob 653/86, 8 Ob 576/88 ua), wobei Wertminderungen durch Benützung zu berücksichtigen sind (4 Ob 533/87); im übrigen geht er nicht von den Tatsachenfeststellungen aus.
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