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8Ob1537/92•OGH 8Ob1537/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Roland C*****, vertreten durch Dr. Ludwig Riemer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Reinhold B*****, vertreten durch Dr. Alfred Boran, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 592.886,32 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 30. Dezember 1991, GZ 15 R 191/91-32, den Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen zwischen den Streitteilen vereinbart war, daß der Kläger den Beklagten exklusiv zu vermitteln hatte, der Beklagte also "niemand anderen beauftragen durfte, für ihn Auftritte abzuschließen", entgegen diesen vertraglichen Bestimmungen und dem Willen des Klägers der Beklagte aber in zahlreichen Fällen auch durch Dritte Auftritte vermitteln ließ, sodaß mangels eines gerechtfertigten Vertragsrücktrittes des Beklagten - die Vermittlung von Live-Auftritten war nach den Feststellungen (erstgerichtliches Urteil AS 183, 197) im Jahre 1988 mangels entsprechenden Publikumsinteresses "nicht leicht möglich" - die vertragliche Konventionalstrafenvereinbarung vom Kläger grundsätzlich zu Recht in Anspruch genommen wurde.
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