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9ObA45/92•OGH 9ObA45/92
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Raimund Kabelka und Margarete Heidinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G***** P*****, Arbeiterin, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwälte , wider die beklagte Partei M I***** KG, Inhaber Dkfm. D***** T*****, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen 3.183,67 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30.Oktober 1991, GZ 8 Ra 28/91-8, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 31.August 1990, GZ 32 Cga 52/90-4, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war bei der beklagten Partei vom 1.September 1984 bis 31.August 1987 als Lehrling und sodann vom 1.September 1987 bis 28.Februar 1990 als kaufmännische Angestellte beschäftigt. In dem mit 1.September 1989 beginnenden Urlaubsjahr verbrauchte die Klägerin 15 Werktage Urlaub. Die Klägerin beendete das Arbeitsverhältnis durch Kündigung.
Die Klägerin begehrt 3.183,67 S brutto sA Abfindung für 15 Werktage an offenem Urlaub.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte ein, daß die Klägerin den der im Urlaubsjahr zurückgelegten Dienstzeit entsprechenden Urlaub von 15 Werktagen bereits in natura verbraucht habe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und vertrat die Rechtsauffassung, daß der Klägerin für jede im laufenden Urlaubsjahr zurückgelegte Woche 1/52 des für den noch offenen Resturlaub gebührenden Urlaubsentgeltes zustehe.
Das Berufungsgericht änderte über Berufung der beklagten Partei das Ersturteil im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es vertrat unter Berufung auf die neuere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Rechtsauffassung, daß der im Urlaubsjahr verbrauchte Urlaub voll auf den Abfindungsanspruch anzurechnen sei, und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer in einem späteren Urlaubsjahr einen Teil des Urlaubes in natura verbraucht habe und Urlaubsabfindung beanspruche. Da die Klägerin im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits die Hälfte ihres Jahresurlaubes konsumiert habe und das Arbeitsverhältnis sechs Monate nach Beginn des neuen Urlaubsjahres aufgelöst worden sei, habe sie keinen Anspruch auf Urlaubsabfindung.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der klagenden Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, hat der Oberste
Gerichtshof in der Entscheidung vom 29.August 1990, 9 Ob S 15/90
(= RdW 1990, 412 (zustimmend Andexlinger 410 f) = ZAS 1991, 25
(zustimmend Tomandl 1 ff) = DRdA 1991, 233 (zustimmend
Grömmer-Oberhofer) = WBl 1990, 378 = EvBl 1991/3) klar zum Ausdruck gebracht, daß auf den in § 10 Abs 1 UrlG geregelten Anspruch auf Urlaubsabfindung gewährter Urlaub generell voll anzurechnen ist. Der Unterfall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Erfüllung der sechsmonatigen Wartezeit wurde in den Entscheidungsgründen nur deswegen besonders hervorgehoben, weil dort die Anwendung der in der Entscheidung abgelehnten Berechnungsmethode zu einer besonders krassen Besserstellung des Arbeitnehmers führt, der bereits einen Teil des Jahresurlaubes verbraucht hat. In diesem Sinne wurde die Entscheidung auch von deren Kommentatoren verstanden (siehe Andexlinger, neue Judikatur zur Urlaubsabfindung, aaO 411; Schrank, Urlaubsabfindung nach teilweisem Urlaubsverbrauch, ecolex 1991, 41 f (42 und Anm 6); Tomandl, Kommt Bewegung in das Urlaubsrecht? aaO 2; Grömmer-Oberhofer, aaO 236).
Obwohl der Oberste Gerichtshof dies in der inzwischen ergangenen Entscheidung 9 Ob 1015/91 auch noch ausdrücklich ausgesprochen hat, war die Revision nicht als unzulässig zurückzuweisen, weil - wie sich aus der Begründung des Berufungsgerichtes zur Frage der Zulässigkeit der Revision ergibt - offenbar zur völligen Klarstellung der vom Obersten Gerichtshof zur Höhe der Urlaubsabfindung bei teilweisem Urlaubsverbrauch nunmehr vertretenen Rechtsauffassung auch die ausdrückliche Stellungnahme zu einem Fall erforderlich ist, in dem die Urlaubsabfindung erst für ein späteres Urlaubsjahr gebührt.
Der somit zwar zulässigen, aber nicht berechtigten Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.
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