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13Os22/92-5 (13Os23/92-5)•OGH 13Os22/92-5 (13Os23/92-5)
Der Oberste Gerichtshof hat am 18.März 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kohout als Schriftführer in der Strafsache gegen Helmut W*****-H***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach dem § 88 Abs. 1 und Abs. 4, erster Fall, StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 12 b E Vr 734/89 des Kreisgerichtes Korneuburg, über die Beschwerde des Verurteilten gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 19. Dezember 1991, AZ 21 Bs 420/91 (= ON 44) und AZ 21 Bs 421/91 (= ON 45), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
In der oben bezeichneten Strafsache hat das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht mit den bekämpften Beschlüssen vom 19. Dezember 1991
1. der Beschwerde des Verurteilten Helmut W*****-H***** gegen die Abweisung seines Antrages auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht Folge gegeben (AZ 21 Bs 420/91 = ON 44); und
2. aus Anlaß der Beschwerde des Genannten gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe in Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes gemäß dem § 15 StPO diese Strafe gemildert (AZ 21 Bs 421/91 = ON 45).
Die dagegen erhobene abermalige Beschwerde des Helmut W*****-H***** ist unzulässig, weil gegen Beschwerdeentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof im Gesetz nicht vorgesehen ist.
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