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12Os30/92-4•OGH 12Os30/92-4
Der Oberste Gerichtshof hat am 19.März 1992 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Friedrich, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Weixelbraun als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Anton J***** und einen anderen wegen des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach § 302 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Privatbeteiligten Franz SCH***** gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 23.Jänner 1992, GZ 12 Os 160/91-4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluß vom 23.Jänner 1992, GZ 12 Os 160/91-4, die Beschwerde des Privatbeteiligten Franz SCH***** gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 17. Oktober 1991, GZ 12 Os 132/91-5, als unzulässig zurück.
Da die Strafprozeßordnung gegen Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes kein weiteres Rechtsmittel vorsieht, war mit der nunmehr gegen den eingangs zitierten Beschluß erhobenen Beschwerde abermals auf gleiche Weise zu verfahren.
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