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11Os15/92-7•OGH 11Os15/92-7
Der Oberste Gerichtshof hat am 24.März 1992 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Friedrich, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kohout als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johannes R***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 2, 148, zweiter Qualifikationsfall, StGB als Beteiligter sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11.Juli 1991, GZ 1 b Vr 9.603/90-64, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johannes R***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 2, 148, zweiter Qualifikationsfall, StGB als Beteiligter nach dem § 12, dritter Fall, StGB (Punkt A/I und II des Urteilssatzes) sowie des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach dem § 298 Abs. 1 StGB (B) schuldig erkannt.
Die Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer nominell auf die Ziffern 5 und 5 a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher keine Berechtigung zukommt:
Soweit Johannes R***** in seiner Mängelrüge (Z 5) ausdrücklich Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite, und zwar bezüglich des für den Betrug erforderlichen Bereicherungs- und Schädigungsvorsatzes releviert, bringt er die diesbezüglich der Sache nach ausgeführte Rechtsrüge (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO) nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil er nicht am Urteilssachverhalt festhält (S 447, 455 ff), wonach er die Gegenstand des Schuldspruchs (A/I und II) bildenden Kredit- bzw. Scheckkartenbetrügereien - sowie die hiefür erforderliche Vortäuschung eines Einbruchsdiebstahls sowie einer Urkundenunterdrückung - mit dem bereits rechtskräftig verurteilten unmittelbaren Täter Rene K***** ausdrücklich verabredet und zum Zweck gemeinsamer Bereicherung die urteilsmäßig konstatierte Schädigung der Kreditinstitute global beabsichtigt hatte.
Eine ziffernmäßig genaue Kenntnis der tatsächlichen Schadenshöhe aber ist, wie klarstellend vermerkt sei, zur Tatbestandsverwirklichung nicht erforderlich, weil eine annähernde Vorstellung des Beitragstäters über den relevanten Schadensumfang genügt, welcher sich hier - bei einem Gesamtschaden von knapp über 200.000 S - schon ua aus dem Tatplan, der rechtswidrigen Verwendung von zwei Scheck- bzw. Kreditkarten, dem verabredeten mehrtägigen Zuwarten mit der Erstattung der fingierten Diebstahls- bzw. Verlustanzeigen der beiden Karten sowie aus dem Umstand zwanglos ergibt, daß zwei Personen aus dem vereinbarten deliktischen Vorgehen Nutzen ziehen wollten.
Aus welchen Erwägungen das Schöffengericht die Verantwortung des leugnenden Angeklagten verwarf, legte es im übrigen - der Beschwerde (Z 5) zuwider - wenn auch knapp, so doch letztlich denkfolgerichtig und im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung (noch) mängelfrei dar. Soweit Johannes R***** einen Teil der diesbezüglichen erstgerichtlichen Erwägungen aus dem Zusammenhang löst (S 486) und hiebei insbesonders die wesentliche Bezugnahme der Tatrichter auf die eindeutig belastenden Angaben des Rene K***** (S 465) über den "harten Kern" der getroffenen Vereinbarungen mit dem Angeklagten außer Betracht läßt, wird die Mängelrüge nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht. Auf die Inkonstantheiten in der Aussage des unmittelbaren Täters nahmen die Tatrichter ausdrücklich Bedacht; ihm nichtsdestoweniger in wesentlichen Belangen Glauben zu schenken, war ihnen im Rahmen der Beweiswürdigung nicht verwehrt.
Der erstgerichtliche - wenn auch kursorische - Hinweis, daß sich der zur Entlastung geführte Gerhard B***** am "30./31.1.1989 keinesfalls ununterbrochen bis zur Abreise des Angeklagten Johannes R***** in dessen Gesellschaft aufgehalten habe", ist - entgegen der Beschwerde - durch die Aktenlage schon deswegen gedeckt, weil B***** (vgl. dessen Aussagen S 422 f, 439) erst am 31.Jänner 1989 nach 2.30 Uhr mit dem Angeklagten in München zusammentraf und auch keine Angaben machte (bzw. machen konnte), die das konstatierte Treffen des R***** mit K***** nach der Trennung von dem genannten Zeugen ausschließen.
Auch auf Grund der Tatsachenrüge (Z 5 a) ergeben sich gegen die Richtigkeit der (Sachverhalts)Feststellungen des Schöffengerichtes über den Tatbeitrag des Angeklagten zu den von Rene K***** begangenen Scheck- bzw. Kreditkartenbetrügereien sowie über die ihm zur Last gelegte Vortäuschung einer strafbedrohten Handlung keine (geschweige denn erhebliche) Bedenken (vgl. auch hg. 11 Os 12/91 im Verfahren gegen Rene K*****).
Von einer im Rahmen der Berufung behaupteten gesetzwidrigen Strafzumessung (§ 281 Abs. 1 Z 11 StPO) kann gleichfalls keine Rede sein:
Die Heranziehung der Überschreitung der Wertgrenze des § 147 Abs. 2 StGB "um ein Vielfaches" als Erschwerungsgrund stellt keinen Verstoß gegen das der Sache nach geltend gemachte Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs. 2 StGB dar, weil die strafbestimmende Strafdrohung des § 148 StGB - der Beschwerde zuwider - die Qualifikation des § 147 Abs. 2 StGB bzw. die Höhe des konkreten Betrugsschadens nicht miterfaßt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung des Angeklagten wird das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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