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11Os20/92-6•OGH 11Os20/92-6
Der Oberste Gerichtshof hat am 24.März 1992 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Friedrich, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kohout als Schriftführer, in der Strafsache gegen Armin S***** und Johann G***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Armin S***** sowie über die Berufungen beider Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 16.Dezember 1991, GZ 36 Vr 897/91-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Armin S***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) der am 21.Dezember 1961 geborene Armin S***** des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er von September bis Mitte Oktober 1990 in Schwaz bzw. Buch im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Johann G***** (der seinen Schuldspruch unbekämpft ließ) als Mittäter mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung Anton E***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe der Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit zur Gewährung von Darlehen in der Gesamthöhe von 808.000 S verleitet und dadurch um zumindest 786.000 S an seinem Vermögen geschädigt.
Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen lernten die (damals beschäftigungslosen und hoch verschuldeten) Angeklagten Armin S***** und Johann G***** im Sommer 1990 in einem Gasthaus den geistesschwachen (mittlerweile - auch aus Anlaß der verfahrensgegenständlichen Vorfälle - unter Sachwalterschaft gestellten) Anton E***** kennen, den sie in der Folge dazu bewogen, ihnen in mehreren Teilbeträgen Darlehen von insgesamt 808.000 S zu gewähren. Dabei versprachen sie unter Ausnützung der geistigen Beeinträchtigung des Anton E***** und im Bewußtsein, mit ihm "ein leichtes Spiel zu haben", die Darlehensrückzahlung in monatlichen Raten zu 1.000 S und stellten diese Art der Schuldentilgung (die sich rein rechnerisch über einen Zeitraum von ca. 70 Jahren erstreckt hätte) - mit dem Vorsatz alsbaldiger Einstellung jedweder Rückzahlungen - als vertretbare Wahrung der wirtschaftlichen Interessen des Darlehensgebers hin. Zur Erstattung der Strafanzeige kam es erst, als Josef E*****, der Bruder und nunmehrige Sachwalter des Geschädigten, von dem in Rede stehenden Sachverhalt Kenntnis erhielt. Die Angeklagten leugneten den ihnen angelasteten Betrugsvorsatz sowohl in der Täuschungs- als auch in der Schädigungskomponente und beriefen sich auf ein mit Anton E***** gutgläubig herbeigeführtes Einvernehmen darüber, daß ihre Rückzahlungsraten alsbald nach Kräften angehoben werden sollten. Diese Darstellung lehnte das Erstgericht im wesentlichen mit der Begründung als unglaubwürdig ab, daß die beiden Angeklagten bis zur Hauptverhandlung entschieden bestritten, von Anton E***** überhaupt Geld erhalten zu haben, den Darlehensempfang erst unter dem Eindruck des graphologischen Sachverständigengutachtens über die handschriftliche Aufschlüsselung der einzelnen Teilbeträge durch den Angeklagten G***** einbekannten und dem vorweg auf eine Bestreitung jedweden Geldempfangs ausgerichteten Betrugskonzept entsprechend darauf bedacht waren, einen schriftlichen Nachweis sowohl des Darlehensvertrages als auch der (nach tatrichterlicher Überzeugung bloßer "Redlichkeitsoptik" zuzuordnenden) Rückzahlungen von zweimal je 1.000 S zu vermeiden.
Nur der Angeklagte Armin S***** bekämpft seinen Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 4 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies - wie auch der Angeklagte Johann G***** - den Strafausspruch mit Berufung.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider bedeutete die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten (320, 321) Antrags auf "Erstellung eines Gutachtens über den Geisteszustand des Anton E***** als Beweis dafür, daß er keine für Dritte offenkundig wahrnehmbare Geschäftsunfähigkeit aufweist", keine Verletzung von Verteidigungsrechten. Abgesehen davon, daß die tatfördernde geistige Schwerfälligkeit des Zeugen Anton E***** im Sinn der erstgerichtlichen Erwägungen (321, 332) schon auf Grund seines persönlichen Auftretens in der Hauptverhandlung (317, 318) in Verbindung mit der korrespondierenden Charakterisierung des Tatopfers durch den Bruder und Sachwalter Josef E***** keinen denklogischen Freiraum für die Annahme der Möglichkeit einer im Sinn des Beweisanliegens widerstreitenden gutächtlichen Beurteilung offenließ, hätte es auch mit Rücksicht auf die zwischenzeitige Bestellung eines Sachwalters schon bei Stellung des Beweisantrages der Anführung besonderer Gründe bedurft, die trotz der dargelegten Sachkonstellation das angestrebte Beweisziel erwarten lassen konnten. Dazu kommt, daß selbst eine den Grad der Geschäftsunfähigkeit erreichende geistige Beeinträchtigung des Tatopfers kein wesentliches Kriterium strafbaren Betruges darstellt.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) hinwieder beschränkt sich auf den Versuch, die festgestellte Zusicherung der Rückzahlung in einem wirtschaftlich vertretbaren Zeitraum in Zweifel zu ziehen, die geringe Höhe der von den Angeklagten zugesagten Rückzahlungsraten, die zweimalige Zahlung von Beträgen zu je 1.000 S und die Begründung der Darlehensaufnahme mit der Tilgung von Schulden als Indizien fehlenden Betrugsvorsatzes aufzuwerten, das belastende Gewicht der anfänglichen Bestreitung jedweder Darlehensschuld nach der Anzeigeerstattung hingegen mit dem Hinweis auf die vorlebensbedingte Erschwerung des Nachweises subjektiver Redlichkeit abzuschwächen, vermag damit aber insgesamt keine (geschweige denn erhebliche) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die zur Gänze offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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