OGH 3Ob532/92 (3Ob533/92)

3Ob532/92 (3Ob533/92)Supreme CourtApr 8, 1992

Full text

OGH 3Ob532/92 (3Ob533/92)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** Unternehmen für Reise und Touristik Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Wiedner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei M*****-Reisen Gesellschaft mbH in Liquidation, ***** vertreten durch Dr.Rainer Kornfeld, Rechtsanwalt in Wien, wegen restl. S 72.550 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 27. Juni 1991, GZ 1 R 99/91-45, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 1. Oktober 1990, GZ 16 Cg 26/90-40, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.348,80 (darin S 724,80 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei schließt als Reiseveranstalterin unter anderem Charterverträge mit Flugunternehmen ab und gibt die gecharterten Flugplätze zum Teil durch Subcharterverträge an andere Veranstalter weiter. Einen derartigen Subchartervertrag schloß die klagende Partei am 17.4.1987 mit der beklagten Partei ab. In diesem Vertrag verpflichtete sich die beklagte Partei, in der Zeit vom 2.5.1987 bis 17.10.1987 bei den von der klagenden Partei auf der Strecke Wien - Kos - Wien allwöchentlich am Samstag veranstalteten Flügen jeweils 40 Plätze ("Sessel") zu einem Preis von je S 3.455 zu belegen. Das Entgelt war vereinbarungsgemäß jeweils 7 Tage vor dem Abflug zur Zahlung fällig. Die beklagte Partei zahlte das Entgelt zwar im wesentlichen immer erst später; doch "problematisierte" die klagende Partei dies nicht.

Bei ihrer außerordentlichen Generalversammlung am 3.9.1987 faßte die beklagte Partei den Beschluß, die Gesellschaft aufzulösen und in das Stadium der Liquidation zu treten.

Am 17.9.1987 (einem Donnerstag) erschien Hans Dieter P*****, der Prokurist der beklagten Partei und Ehegatte ihrer einzigen Gesellschafterin und Geschäftsführerin Inge P*****, im Auftrag seiner Gattin bei der klagenden Partei und konferierte mit deren Geschäftsführer Werner L***** und dem Referenten Hans W*****, denen er mitteilte, daß die beklagte Partei die Liquidation beschlossen und hinsichtlich der restlichen Flüge Auslastungsprobleme habe. Er erweckte hiedurch bei der klagenden Partei den Eindruck, die beklagte Partei wolle das vereinbarte wirtschaftliche Risiko für leere "Sessel" auf ihrem Kontingent nicht weiter tragen. Als Werner L***** nach diesem Gespräch Erkundigungen in der Buchhaltung der klagenden Partei einholte, erfuhr er, daß bei der beklagten Partei erhebliche Außenstände bestünden (eine größere Überweisung durch die beklagte Partei war bei der klagenden Partei noch nicht eingegangen). Er übermittelte deshalb der beklagten Partei am 18.9.1987 (Freitag) mittels Telex, es seien für die Abflüge bis einschließlich 19.9.1987 (Samstag) S 443.448 offen; hinzu kämen für die weiteren Flüge S 487.000; die klagende Partei fordere die beklagte Partei auf, am gleichen Tag bis 17.00 Uhr zumindest einen Betrag von S 707.220 in ihrem Büro zu hinterlegen, sonst würden ab sofort keine Passagiere der beklagten Partei mehr befördert, und zwar weder auf dem Hin- noch auf dem Rückflug.

Die Geschäftsführerin der beklagten Partei versuchte, kurzfristig Geldbeträge aus Außenständen einzutreiben. Als ihr dies nicht gelang, suchte sie nicht weiter das Gespräch mit der klagenden Partei, sondern übermittelte ihrerseits der klagenden Partei mittels Telex, sie habe (ohnedies) "bis auf die Rückflüge öS 138.200, die wir am Montag zur Überweisung bringen", alles bezahlt und storniere im Hinblick auf das angekündigte Verhalten der klagenden Partei den noch laufenden Vertrag hinsichtlich sämtlicher weiterer Termine.

Zum Termin 19.9.1987 wurden von der klagenden Partei nur 38 Kunden der beklagten Partei von Kos nach Wien zurückbefördert. Die beklagte Partei bezahlte hiefür pro Person S 1.727,50 (das sind insgesamt S 65.645).

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur mehr die Frage, ob die beklagte Partei verpflichtet ist, der klagenden Partei für den Termin 19.9.1987 außer dem bereits bezahlten Betrag von S 65.645 entsprechend ihrer vertraglichen Verpflichtung, für jeden Termin 40 "Sessel" zu S 3.455 pro Platz, das sind insgesamt S 138.200, zu bezahlen - einen weiteren Betrag von S 72.555 sA zu leisten.

Die beklagte Partei bestreitet eine derartige Verpflichtung. Sie sei am 18.9.1987 berechtigt vom Vertrag zurückgetreten, weil die klagende Partei entgegen den getroffenen Vereinbarungen über die Bezahlung der Flugplätze ultimativ eine überhöhte Sofortzahlung begehrt und davon jede weitere Leistung - auch für den Termin 19.9.1987 - abhängig gemacht habe.

Das Erstgericht gab der Klage im zweiten Rechtsgang in diesem Umfang statt. Soweit die klagende Partei weitere Leistungen von der Bezahlung noch nicht fälliger Forderungen abhängig gemacht und sich so vertragswidrig verhalten habe, sei die beklagte Partei berechtigt gewesen, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, und zwar ohne Setzung einer Nachfrist, weil die klagende Partei ihre Leistungen im voraus verweigert habe. Die klagende Partei sei jedoch berechtigt gewesen, die zum Zeitpunkt der "Rücktrittsandrohung" vom 18.9.1987 bereits fälligen Beträge für den Termin 19.9.1987 einzufordern.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und teilte dessen rechtliche Beurteilung. Die klagende Partei habe wegen des Zahlungsverzuges der beklagten Partei hinsichtlich der für den Flug am 19.9.1987 fälligen Beträge und wegen der Besorgnis künftiger Zahlungsschwierigkeiten ihre Leistungen vom 19.9.1987 verweigern dürfen, ohne daß deswegen ihr bereits fälliger Anspruch verloren gegangen wäre.

Die Revision ist zur Klarstellung der zur entscheidenden Rechtsfragen zulässig, aber nicht berechtigt.

In zutreffender Weise sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß die Vereinbarung, die zwischen den Streitteilen bestanden hat, als Sukzessivlieferungsvertrag anzusehen ist, das ist ein Vertrag, bei dem vereinbarungsgemäß die von vornherein umfangmäßig bestimmten Leistungen beider Partner in Teilen zu erbringen sind, wobei einem Leistungsteil jeweils ein Gegenleistungsteil entspricht (Koziol-Welser, Grundriß I8, 231).

Auch bei Sukzessivlieferungsverträgen gilt jedoch eine vereinbarte Vorleistungspflicht. Vorleistungspflichtig war im vorliegenden Fall die beklagte Partei, weil das von ihr zu leistende Entgelt vereinbarungsgemäß jeweils 7 Tage vor dem Abflug zur Zahlung fällig war. Verfehlt ist deshalb der Hinweis der beklagten Partei auf die Entscheidung SZ 27/248 (= E. 114 zu § 918 ABGB in MGA33), wonach bei Sukzessivlieferungsverträgen die Einrede des nicht erfüllten Vertrages schon dann erhoben werden kann, wenn die fällige Gegenleistung für eine früher bewirkte Einzelleistung ausgeblieben ist. Im Hinblick auf die Vorleistungspflicht der beklagten Partei war die klagende Partei nicht nur dann berechtigt, ihre "Lieferungen" (Flugtermin 19.9.1987) zurückzuhalten, wenn die beklagte Partei den unmittelbar vorhergehenden Flug oder zusätzlich auch noch frühere Flüge nicht bezahlt gehabt hätte. Die klagende Partei hat vielmehr die Leistungen für den Termin 19.9.1987 mit Recht verweigert, weil die beklagte Partei mit der von ihr zu erbringenden Vorleistung für diesen Termin in Verzug war. War aber die beklagte Partei mit ihrer Vorleistung für diesen Termin in Verzug, so konnte sie für diesen im Revisionsverfahren allein strittigen Termin vom Vertrag nicht zurücktreten. Daß die klagende Partei in dem am 18.9.1987 an die beklagte Partei gerichteten Telex mehr als zulässig forderte, ist für die für den 19.9.1987 vereinbarten Leistungen unerheblich, weil die beklagte Partei deshalb allein mangels eines Verzuges der Gegenseite keinen Rücktrittsgrund hatte, sondern wenigstens die ihr bekannte Teilforderung hätte bezahlen müssen. Die beklagte Partei hat auch nicht etwa als Vorleistungspflichtige eine Unsicherheitseinrede iSd § 1052 Satz 2 ABGB geltend gemacht, was bei Gefährdung des Anspruchs auf rechtzeitige Erfüllung der Gegenleistung allenfalls möglich gewesen wäre (SZ 26/99; EvBl 1963/46; aA Wahle in Klang2 IV/2, 73 f). Auch zu diesem Zweck hätte sie nämlich nicht sofort vom Vertrag zurücktreten dürfen, sondern sie hätte auf die inzwischen erfolgte Teilzahlung hinweisen und das Entgelt für den Flug am 19.9.1987 anbieten müssen. Erst dann hätte sich herausgestellt, ob die Gegenleistung der klagenden Partei wirklich gefährdet war (tatsächlich wurden die Rückflüge sogar durchgeführt).

Daß die klagende Partei einen Rücktritt vom Vertrag erklärt hätte, wurde im Verfahren vor dem Erstgericht von keiner der Parteien behauptet. Ein derartiger Rücktritt wurde auch nicht festgestellt. Die zweite Instanz sieht im Verhalten der klagenden Partei eine Rücktrittsandrohung (AS 399 = S 14 der angefochtenen Entscheidung), das Erstgericht in widersprüchlicher Weise an

einer Stelle ebenso (AS 332 = S 34 der Ausfertigung), an anderer

Seite nicht einmal das (AS 330 = S 32 der Ausfertigung). Aus dem Telex der klagenden Partei vom 18.9.1987, Beilage 4, ergibt sich lediglich die Ankündigung einer Leistungsverweigerung.

Wann die Rücktrittserklärung der beklagten Partei erfolgte, ist nach den vorstehenden Ausführungen ohne rechtliche Bedeutung; doch hat das Erstgericht zumindest schlüssig ohnedies festgestellt, daß diese Erklärung am 18.9.1987 erfolgte.

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, ein Verzicht sei durch die klagende Partei in der Saldenbestätigung Beilage 31 nicht zugestanden worden, läßt keine Aktenwidrigkeit als erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechts erkennen, weil darin bloß eine Wissenserklärung zu erblicken ist. Das Revisionsgericht teilt die Ansicht der zweiten Instanz, daß in der genannten Urkunde im Zweifel nicht ein Verzicht auf die eingeklagte Forderung gesehen werden kann.

Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41 und 50 ZPO.

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