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3Ob1013/92 (3Ob1014/92, 3Ob1015/92, 3Ob1016/92)•OGH 3Ob1013/92 (3Ob1014/92, 3Ob1015/92, 3Ob1016/92)
3Ob1013/92 (3Ob1014/92, 3Ob1015/92, 3Ob1016/92)Supreme CourtApr 8, 1992
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Graf als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R*****, vertreten durch Dr. Franz Müller, Rechtsanwalt in Kirchberg am Wagram, ua betreibender Parteien, wider die verpflichteten Parteien
1. Hermann K***** und 2. Else K*****, wegen 4.100 S sA und anderer Forderungen, infolge ao. Revisionsrekurses des Pfandgläubigers Walter K*****, vertreten durch Dr. Franz Müller, Rechtsanwalt in Kirchberg am Wagram, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Krems a.d.Donau als Rekursgerichtes vom 4. Februar 1992, GZ 3 R 54/91-43, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Kirchberg am Wagram vom 17.Juni 1991, GZ E 2012/90-36, teilweise bestätigt wurde, den Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der Rekurswerber hat gegen die Berücksichtigung der strittigen Forderung nicht Widerspruch erhoben. Auf seine erstmals in den Rechtsmitteln aufgestellte Behauptung, die Forderung habe schon zur Zeit des Ablebens des Pfandgläubigers nicht mehr bestanden, kann deshalb (vgl § 234 Abs 1 letzter Satz EO) und auch wegen des Neuerungsverbotes nicht Bedacht genommen werden. Da das Pfandrecht durch den Tod des Berechtigten nicht erlischt, muß es gemäß § 210 EO berücksichtigt werden. Dem Rekurswerber käme somit aus der Verteilungsmasse auch dann nicht mehr zu, wenn die Vorinstanzen den strittigen Betrag zu Unrecht der Witwe des verstorbenen Buchberechtigten zugewiesen hätten. Die Entscheidung hängt daher nicht von der Lösung einer Rechtsfrage iS des § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO ab.
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