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9ObA58/92•OGH 9ObA58/92
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Stefan und Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** S*****, Angestellter, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt , wider die beklagte Partei K S*****, vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wegen S 280.000,-- sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. November 1991, GZ 31 Ra 121/91-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 23. April 1991, GZ 18 Cga 1120/90-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 11.565,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.927,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:
Mit den Ausführungen, der Beklagte sei dem Kläger gegenüber nicht als faktischer Geschäftsführer der A***** M***** Gesellschaft mbH aufgetreten, sondern habe dem Kläger gegenüber offengelegt, daß er nur in Vertretung seines Sohnes K*****-H***** S***** - des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Gesellschaft - handle, bekämpft der Revisionswerber ebenso in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen wie mit den weiteren Ausführungen, mit der gegenständlichen Zahlung von S 280.000,-- habe der Kläger nicht eine Kaution geleistet, sondern eine Kapitaleinlage als stiller Gesellschafter vorgenommen. Hat aber der Beklagte als faktischer Geschäftsführer den Kläger in Kenntnis der Überschuldung der Gesellschaft mbH zu nach dem KautSchG verbotenen Zahlungen an die Gesellschaft veranlaßt, dann haben die Vorinstanzen seine persönliche Haftung für die Rückzahlung der Kaution mit Recht bejaht (siehe auch Reich-Rohrwig GmbH-Recht 567 mwH; vgl SZ 61/26).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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