OGH 12Os38/92-6 (12Os39/92-6, 12Os42/92-6)

12Os38/92-6 (12Os39/92-6, 12Os42/92-6)Supreme CourtApr 9, 1992

Full text

OGH 12Os38/92-6 (12Os39/92-6, 12Os42/92-6)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.04.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.April 1992 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Rzeszut, Dr. Hager und Dr. Schindler als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Weixelbraun als Schriftführer in der Strafsache gegen Walter B***** wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach den §§ 15, 142 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 14.Jänner 1992, GZ 9 Vr 3220/91-14, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen die gleichzeitig mit diesem Urteil gemäß § 494 a Abs. 1 Z 4 StPO gefaßten Widerrufsbeschlüsse nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Es wird der Nichtigkeitsbeschwerde teilweise und der Beschwerde gegen die Widerrufsbeschlüsse Folge gegeben. Es werden das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 StGB (Punkt 1. des Urteilssatzes) sowie im Strafausspruch und demgemäß auch die Widerrufsbeschlüsse aufgehoben und es wird die Sache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht im Umfang der Aufhebung zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Mit seiner Berufung und der Beschwerde gegen die Widerrufsbeschlüsse wird der Angeklagte auf die obige Entscheidung verwiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Der am 2.Jänner 1942 geborene Walter B***** wurde (zu 1.) des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 StGB und (zu 2.) des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er - zusammengefaßt wiedergegeben - am 7.November 1991 der Herma B***** durch die Äußerung: "Gib mir sofort einen Tausender, sonst bring ich dich um" und durch anschließendes Versetzen eines Trittes gegen die rechte Hüfte, sohin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) und mit Gewalt eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz abzunötigen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Vollendung der Tat nur durch die Weigerung der Herma B*****, Geld herzugeben, unterblieb (1.) und zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt nach dem 7.November 1991 eine fremde Sache zerstört, indem er eine nachgebaute Plastikbarockuhr der Herma B***** mit dem Händen zerstörte (Schaden 500 S).

Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a, 9 lit a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist teilweise begründet.

Die in der Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5 a) mit Bezug auf die Sachbeschädigung ins Treffen geführten Argumente vermögen zwar keine formalen Begründungsgebrechen im Sinne des erstangeführten Nichtigkeitsgrundes darzutun und sind auch nicht gewichtig genug, Bedenken gegen die diesen Schuldspruch tragenden Konstatierungen zu erwecken. Denn die vom Schöffengericht zur Begründung der vorsätzlichen Täterschaft des Angeklagten angeführten Gründe (S 108 f) sind - der Beschwerde

zuwider - durchaus zureichend und schlüssig und stehen mit der Lebenserfahrung in Einklang.

Hingegen leidet der Schuldspruch wegen Verbrechens des versuchten Raubes - wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt - in der Tat insoweit an einer Nichtigkeit bewirkenden Unvollständigkeit der Begründung, als das Urteil in Ansehung der vom Angeklagten gegenüber Hermine B***** geäußerten Drohung und der von ihm gesetzten Gewalttätigkeit sowie mit Bezug auf den zwischen Forderung, Drohung und Gewalttätigkeit bestehenden Kausalnexus, ersichtlich den Angaben der Zeugin Sigrun A***** vor der Polizei (S 49) und vor dem Untersuchungsrichter (S 80) folgt, die Depositionen dieser Zeugin in der Hauptverhandlung (S 101 f) aber mit völligem Stillschweigen übergeht. Danach erscheinen Drohung und Tritt gegen die Hüfte in einem ganz anderen Lichte, nämlich nicht als Mittel, die Geldforderung durchzusetzen sondern als erboste Reaktion auf das dem Wunsch des Angeklagten nach 1.000 S folgende Verhalten der Hermine B*****, die ihm auf sein Verlangen ein Brotstück mit den Worten: "Das kannst du haben", angeboten hat.

Da dieser für die rechtliche Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten ersichtlich relevante Mangel vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden kann, war bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung mit einer Kassierung des davon betroffenen Schuldspruchs vorzugehen (§ 285 e StPO), ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf das weitere Beschwerdevorbringen zu diesem Faktum einzugehen.

Mit seiner Berufung und der Beschwerde gegen die gemäß § 494 a StPO gefaßten Widerrufsbeschlüsse war der Angeklagte auf deren mit der Kassierung eines Schuldspruchteiles notwendig verbundene Beseitigung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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