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15Os47/92-6•OGH 15Os47/92-6
Der Oberste Gerichtshof hat am 23.April 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Brandstetter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Anton Z***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17.Jänner 1992, GZ 12 e Vr 3099/89-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde Anton Z***** der Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 StGB (A 1) und nach § 159 Abs. 1 Z 2 StGB (A 2) sowie der Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 StGB (B) und der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (C) schuldig erkannt.
Nur die Schuldsprüche wegen der erwähnten Verbrechen (B und C) bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf § 281 Abs. 1 Z 5 a, 9 lit a und 9 lit b StPO gestützt wird.
Als Verbrechen der betrügerischen Krida liegt ihm zur Last, als Verantwortlicher der Einzelunternehmen I***** und E*****, welche Schuldner mehrerer Gläubiger waren, dadurch, daß er Bestandteile seines Vermögens beiseite schaffte bzw veräußerte, die Befriedigung seiner Gläubiger vereitelt bzw geschmälert zu haben, indem er
(zu B 1) im März 1988 an Günther B***** Gläser, Porzellan- und Küchengeschirr um 10.000 S verkaufte sowie am 20.April 1988 und 25. Februar 1989 an Werner R***** Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände um insgesamt 45.000 S veräußerte und
(zu B 2) im April 1988 Wohnungseinrichtungsgegenstände im Gesamtwert von ca 50.000 S in die Bundesrepublik Deutschland übersiedeln ließ.
Inhaltlich des Schuldspruchs wegen des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht hat er
(zu C) am 4.Oktober 1988 vor dem Exekutionsgericht Wien anläßlich der Ablegung des Offenbarungseides zur AZ 1 E 6012/88 durch die eidliche Angabe, er sei nicht im Besitz der unter Punkt B 2 angeführten Einrichtungsgegenstände, es befänden sich auch keine Betriebseinrichtungsgegenstände in seinem Eigentum, falsch ausgesagt.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) richtet sich gegen die Fakten B 2 und C; sie versucht erhebliche Bedenken gegen die Konstatierung, wonach die jene Fakten betreffenden Wohnungseinrichtungsgegenstände zur jeweiligen Tatzeit im Eigentum des Nichtigkeitswerbers standen, zu erwecken, weil der Zeuge Dr. G***** sein Sicherungseigentum daran nie aufgegeben habe. Damit bekämpft die Beschwerde indes lediglich die (nach wie vor unanfechtbare) Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, das den einschränkenden Angaben des genannten Zeugen in der Hauptverhandlung keinen Glauben schenkte, sondern - mit einleuchtender Begründung - als erwiesen angenommen hat, daß der Genannte im April 1987 auf sein Sicherungseigentum ohne Einschränkung verzichtet hatte (US 16). Aus den Akten sich ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem bekämpften Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen werden mit dem bezüglichen Vorbringen nicht dargetan.
Die Rechtsrügen (Z 9 lit a und lit b) gelangen nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung, weil der Angeklagte nicht die Urteilsfeststellungen mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleicht.
Zu den Fakten B 2 und C übergeht er mit dem Vorbringen zur Z 9 lit a, zur jeweiligen Tatzeit sei Dr. G***** und nicht er Eigentümer der diese Fakten betreffenden Wohnungseinrichtungsgegenstände gewesen, die Konstatierung, wonach Dr. G***** auf die Ausübung des Sicherungseigentums vorbehaltslos verzichtet hatte (US 14).
Der aus dem gleichen Nichtigkeitsgrund zum Faktum B 1 erhobene Einwand hinwieder, die dort genannten Gegenstände seien nicht Eigentum des Beschwerdeführers, sondern des Zeugen P*****, weil jener diese Sachen im Dezember 1986 gekauft und übernommen habe, da P***** seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sei, habe er im Wege der Selbsthilfe die Sachen auf Rechnung des genannten Zeugen weiterverkauft, negiert die Konstatierung, daß der mit P***** abgeschlossene Kaufvertrag von den Vertragsteilen nicht vollzogen (US 10), sonach ersichtlich einvernehmlich aufgelöst wurde und daß die das Faktum B 1 betreffenden Gegenstände Vermögen des Nichtigkeitswerbers waren (US 12 oben).
Aber auch das Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 9 lit b StPO, mit welchem der Rechtsmittelwerber zu beiden Verbrechen den Entschuldigungsgrund nach § 9 StGB mit der Begründung für sich reklamiert, er habe zu den Fakten B 2 und C der Rechtsansicht seines langjährigen Rechtsanwaltes Dr. G***** folgen können, wonach dieser der Meinung sei, nach wie vor Eigentümer der Wohnungseinrichtung des Angeklagten zu sein, und es seien zum Faktum B 1 die Eigentumsverhältnisse so kompliziert, daß sie heute nur schwer nachvollziehbar wären, womit insgesamt der Sache nach kein Rechtsirrtum, sondern ein Tatbildirrtum behauptet wird (Z 9 lit a), verläßt den Boden der erstgerichtlichen Tatsachenfeststellung und ist demnach gleichfalls prozeßordnungswidrig ausgeführt.
Die Tatrichter haben nämlich festgestellt, daß der Beschwerdeführer Kenntnis davon hatte, daß durch den Verzicht auf das am 15.September 1986 begründet gewesene Sicherungseigentum die diesem Vertrag zugrunde liegenden Sachen ein pfändbares Gläubigerbefriedigungsgut darstellten (US 14 ff), mithin diesbezüglich keinem Irrtum unterlegen ist. Gleichermaßen urteilsfremd ist das Vorbringen, er habe sich für berechtigt gehalten, die das Faktum B 1 betreffenden Waren im Wege der Selbsthilfe auf Rechnung des Zeugen P***** weiterzuverkaufen; es handelt sich dabei überdies um eine unzulässige Neuerung, weil der Rechtsmittelwerber sich in diese Richtung nie verantwortet hat.
Aus all diesen Erwägungen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde teils gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet, teils nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle iVm § 285 a Z 2 StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung wird demnach das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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