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5Ob1542/92•OGH 5Ob1542/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Kurt A***** und
2. ) Siegfried A*****, ebendort, beide vertreten durch Dr. Ernst Hagen und Dr. Günther Hagen, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei Siegfried I*****, vertreten durch Dr. Paul
F. Renn, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgerichtes vom 25. Februar 1992, GZ 1 b R 14/92-15, den Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs.1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs.3 ZPO).
Begründung:
Das Berufungsgericht ließ sich bei der Qualifikation des Bestandvertrages als Pacht im konkreten Einzelfall von den von Lehre und Rechtsprechung (vgl. Würth in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu § 1091 mwN) entwickelten Grundsätzen leiten.
Die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Auslegung der Parteienvereinbarung (Beilage C) über die Verlängerung des seinerzeitigen Bestandvertrages (Beilage B) um ein Jahr (hier:
Verneinung der Weitergeltung des seinerzeit eingeräumten Optionsrechtes) stehen mit den Sprachregeln, den allgemeinen Erkenntnisgrundsätzen und mit den gesetzlichen Auslegungsregeln nicht in Widerspruch. Wenn eine nach diesen Kriterien unbedenkliche Urkundenauslegung durch die Unterinstanzen lediglich durch eine andere, ebenfalls mögliche Auslegung ersetzt werden soll, kann von einer Fehlbeurteilung durch die Unterinstanzen nicht gesprochen werden (MGA JN-ZPO14 § 503 ZPO/E 113). Auch diesbezüglich liegt daher keine erhebliche Rechtsfrage vor.
Geht man vom Vorliegen eines Pachtvertrages aus, so kann in der Unterlassung von Ausführungen zur Anwendung des Mietrechtsgesetzes auf den Bestandvertrag, falls dessen Inhalt als Mietrecht zu qualifizieren wäre, schon deswegen kein Nichtigkeitsgrund gelegen sein, abgesehen davon, daß selbst eine mangelhafte Begründung den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs.1 Z 9 ZPO nicht verwirklichen könnte (MGA JN-ZPO14 § 477 ZPO/E 114).
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