The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
8Ob1562/92•OGH 8Ob1562/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** Gesellschaft , vertreten durch Dr. Gerhard Richter und Dr. Rudolf Zahlbruckner, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Ingolde T, vertreten durch Dr. Thomas Stampfer, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 334.410,14 s.A. infolge außerordentlichen Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 16.Dezember 1991, GZ 3 R 388/91-11, den Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs der beklagten Partei wird gemäß § 526 Abs. 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a iVm § 510 Abs. 3 ZPO), weil festgestellt ist, daß der Masseverwalter seinen Eintritt in den vorliegenden Rechtsstreit mit der ausdrücklichen Erklärung ablehnte, daß es sich bei diesem von der Gemeinschuldnerin nach Konkurseröffnung erworbenen Wohnungsmietrecht um konkursfreies Vermögen handle (vgl MietSlg 32.862); ein konkludenter Eintritt des Masseverwalters ist daher zu verneinen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.