OGH 9ObA48/92

9ObA48/92Supreme CourtApr 29, 1992

Full text

OGH 9ObA48/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Eberhard Piso und Dr. Gerhard Dengscherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Arbeiterbetriebsrat der B***** GmbH, ***** vertreten durch *****, Sekretär *****, dieser vertreten durch *****, Rechtsanwalt , wider die beklagte Partei B GmbH, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wegen Feststellung gemäß § 54 Abs 1 ASGG (Streitwert S 150.000,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. Dezember 1991, GZ 12 Ra 78/91-11, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 6. Juni 1991, GZ 18 Cga 68/91-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 7.471,80 (darin S 1.245,30 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat die allein entscheidende Frage, ob den Arbeitern der Beklagten für ihre Überstundenleistung am 8. Dezember 1990 ein Zuschlag von 100 % zum Entgelt zusteht, zutreffend gelöst. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Der im Sinne des § 45 Abs 1 Z 1 ASGG beigesetzte Bewertungsausspruch hätte allerdings unterbleiben müssen (§ 45 Abs 4 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin, die Bestimmung des Punktes XIV Z 9 Abs 3 des Kollektivvertrages für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie (kurz Kollektivvertrag) differenziere hinsichtlich des Überstundenzuschlags (in unsachlicher Weise) einerseits zwischen Feiertagen, die auf Wochentage entfallen, an denen ansonsten gearbeitet worden wäre und anderseits solchen, an denen vereinbarungsgemäß nicht gearbeitet wird, und schließe damit Überstundentätigkeiten an solchen Feiertagen von der Gewährung eines 100 %igen Zuschlags aus, entgegenzuhalten, daß dieser Ansicht aus den schon vom Berufungsgericht zutreffend aufgezeigten Gründen nicht beigepflichtet werden kann. Die Rechtsauffassung der Revisionswerberin widerspricht sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck der kollektivvertraglichen Regelung. Es ist davon auszugehen, daß der Kollektivvertrag einen Zuschlag schlechthin für Überstunden an Feiertagen, "die außerhalb der, für den entsprechenden Wochentag vereinbarten, normalen Arbeitszeit erbracht werden", gewährt. Eine Einschränkung erfolgt nur dahin, daß es sich um echte, außerhalb der ansonsten normalen Arbeitszeit liegende Überstunden handeln muß. Da aber, worauf die klagende Partei zu Recht hinweist, im Betrieb der Beklagten an Samstagen überhaupt keine "tägliche Normalarbeitszeit" vereinbart war, wurde am gegenständlichen Feiertag, der auf einen Wochentag fiel, bereits jede Überstunde außerhalb einer vereinbarten, normalen Tagesarbeitszeit erbracht, so daß sich dafür schlüssig eine vorgesehene Überstundenentlohnung mit einem Zuschlag von 100 % ergibt.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.