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9ObA62/92•OGH 9ObA62/92
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith und Dr. Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Eberhard Piso und Dr. Gerhard Dengscherz in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. R***** D*****, Pensionist, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwälte , wider die beklagte Partei S Bank Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wegen 268.238,48 S brutto sA (Revisionsinteresse: 250.000,-- S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. September 1991, GZ 33 Ra 57/91-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Zwischenurteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 9. Oktober 1990, GZ 14 Cga 611/89-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird der Endentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger stand zur beklagten Partei bis 31.12.1980 in einem Vertragsverhältnis als Direktor. Am 12.7.1972 räumte ihm die beklagte Partei (bzw. deren Rechtsvorgängerin) einen Pensionsvertrag ein, in dem ihm bei Versetzung in den Ruhestand (bei Eintritt eines Tatbestandes, an welchen das ASVG die Gewährung einer Pension knüpft), ein Ruhegenuß zugestanden wurde.
Dieser Vertrag hat (auszugsweise) folgenden Wortlaut:
"....
4. Die Grundlage für die Bemessung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse sind 80 % des letzten Monatsbezuges der Ihnen bei voller aktiver Berufsausübung gebührt. Krankheitshalber eingetretene Gehaltsminderungen bleiben außer Betracht.
.....
7. Die Versetzung in den Ruhestand bzw. die Bekanntgabe des Ausmaßes einer Witwenpension oder eines Erziehungsbeitrages erfolgt schriftlich.
Es wird ausdrücklich die Wertbeständigkeit dieser Ruhe- und Versorgungsgenüsse vereinbart. Die Verrechnung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse erfolgt jeweils am 1. Jänner eines jeden Jahres.
Zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex (Basis 1966 = 100) oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße für diese Vereinbarung dient die für den Monat des Pensionsanfalles maßgebende und verlautbarte Indexzahl.
Schwankungen in der Indexzahl bis einschließlich 5 % bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des Spielraumes gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse als auch für die Berechnung des neuen Spielraumes zu bilden hat.
Die perzentuelle Erhöhung muß aber jeweils und insgesamt zumindest das Ausmaß der Erhöhung der Aufwertungsfaktoren der gesetzlichen Pension gemäß § 108 c ASVG (Pensionsanpassungsgesetz) erreichen.
......"
Der Text der Vereinbarung wurde von den Direktoren vorgeschlagen und von den Gesellschaftern der Arbeitgeberin akzeptiert. Es steht nicht fest, daß die Diktion vom Kläger stammt. Der Inhalt der Wertsicherungsklausel in der schließlich vereinbarten Form wurde zwischen den Vertragsparteien nicht erörtert.
Der Kläger begehrt die Zahlung eines Betrages von 268.238,48 S brutto sA als Differenz zwischen den für die Jahre 1987 bis 1989 ausgezahlten Ruhegenüssen und den ihm nach seiner Behauptung bei ordnungsgemäßer Anwendung der Wertsicherungsvereinbarung zustehenden Beträgen. Die beklagte Partei wäre verpflichtet gewesen, bereits ab 1.1.1981 die Valorisierung der Pension entsprechend dem Aufwertungsfaktor der gesetzlichen Pension gemäß § 108 c ASVG vorzunehmen. Tatsächlich habe sie die Aufwertung erst ab 1.1.1982 durchgeführt. Nach dem Inhalt der Vereinbarung sei jedoch der Betrag von 80 % des letzten Aktivbezuges für Dezember 1980 bereits ab 1.1.1981 im Ausmaß des Aufwertungsfaktors für das Jahr 1981 (§ 108 c ASVG) zu erhöhen. Bei dieser Berechnung ergebe sich für die Jahre 1987 bis 1989 eine Differenz in der Höhe des Klagsbetrages.
Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage. Die erstmalige Anpassung der Pension des Klägers im Rahmen der Wertsicherung sei erst ab 1.1.1982 vorzunehmen gewesen. Im Pensionsvertrag sei die Aufwertung ausdrücklich für den Ruhegenuß (und nicht die Bemessungsgrundlage) vereinbart worden. Nach dem Pensionsvertrag sei die Bezugsgröße die für den Monat des Pensionsanfalles maßgebende und verlautbarte Indexzahl. Eine Aufwertung dieses Betrages per 1.1.1981 finde in der Pensionszusage keine Deckung.
Mit der Begründung, daß im Hinblick auf die in Zukunft vorzunehmende Wertsicherung der Pensionsleistungen an den Kläger ein rechtliches Interesse an der maßgeblichen Frage bestehe, stellte die beklagte Partei den Zwischenantrag auf Feststellung, daß die gemäß Punkt 7 des Pensionsvertrages vom 12.7.1972 vorzunehmende Wertsicherung des vertraglichen Pensionsbezuges des Klägers in der Weise zu erfolgen habe, daß die erstmalige Anwendung der Wertsicherung mit 1.1.1982 rechnerisch stattzufinden habe.
Das Erstgericht erkannte mit Zwischenurteil im Sinn dieses Antrages, Pkt.7 des Pensionsvertrages bestimme, daß grundsätzlich die Wertbeständikeit der Pension nach dem Verbraucherpreisindex zu erfolgen habe, welcher ausgehend vom Basismonat des Anfalles der Pension jeweils zum 1. Jänner eines jeden Jahres zu berechnen sei. Der 5. Absatz des Punktes 7 lege weiters einen "zweiten Wetsicherungsfaktor" fest, der dem Verbraucherpreisindex gegenüberzustellen sei, um ermitteln zu können, welcher der beiden Faktoren günstiger sei. Sowohl aus diesem Umstand als auch schon aus dem Wortsinn der Wertsicherung als Erhöhung nach einem bestimmten Zeitablauf ergebe sich, daß die Wertsicherung der Pension frühestens ein Jahr nach der Pensionierung, also mit 1.1.1982, eintreten könne.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000,-- übersteige. Die im Punkt 7 Abs. 5 des Pensionsvertrages genannten Aufwertungsfaktoren des § 108 c ASVG könnten nicht unabhängig von der in Abs. 2 der zitierten Ziffer vereinbarten Wertsicherung der Ruhegenüsse beurteilt werden. Aus der Fassung des Punktes 7 Abs. 3 ergebe sich, daß die Wertsicherung sich nur auf bereits angefallene Ruhegenüsse beziehe. Daß die Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart hätten, an jedem 1. Jänner jeden Jahres, also auch am 1. Jänner 1981, eine wertbeständige Pension zu berechnen, sei nicht erwiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß der Zwischenantrag auf Feststellung abgewiesen werde.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Nach dem Inhalt des Punktes 7 Abs. 3 der Pensionsvereinbarung, die unter Zugrundelegung des Vertragstextes auszulegen ist, weil darüber hinausgehende Erörterungen zwischen den Streitteilen zu den fraglichen Punkten nicht stattfanden, ist davon auszugehen, daß die Berechnung der Wertbeständigkeit primär auf der Basis des Verbraucherpreisindex zu erfolgen hat. Die Erhöhung der Leistung soll eintreten, wenn die Schwankung 5 % des Verbraucherpreisindex überschreitet. Dies ist die erforderliche Grundlage für eine Wertanpassung. Dem Abs. 5 kommt nur die Funktion eines weiteren, zusätzlichen Wertmaßstabes zu, der die Möglichkeit einer für den Kläger günstigeren Valorisierung eröffnet. Diese nur auf die Höhe der Valorisierung beschränkte Bestimmung setzt das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Valorisierung nach der erstgenanntne Vertragsbestimmung (somit dem Grunde nach) voraus. Sie bietet daher für sich allein keine Grundlage für eine Wertanpassung der Pension, solange die 5 %-Grenze des Verbraucherpreisindex nicht überschritten ist. Erst wenn die Steigerung des Index der Verbraucherpreise über die 5 %-Marke hinausreicht, kommt eine Wertanpassung in Betracht, wobei in diesem Fall die Anpassung unter zugrundelegung der Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 c ASVG zu erfolgen hat, wenn dies für den Kläger günstiger ist. Auch wenn § 108 c ASVG nicht die Regelung über die Aufwertungsfaktoren für die Pensionsanpassung, sondern die Faktoren für die Aufwertung der Beitragsgrundlagen trifft, die für die Bildung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen sind, spricht nichts dagegen, vertraglich diesen Faktor zum Maßstab der Wertanpassung auch einer Pensionsleistung zu machen. Dafür, daß die Parteien mit dieser Bestimmung eine Regelung über die Aufwertung der Pensionsbemessungsgrundlage (Dezembergehalt 1980) getroffen hätten, fehlt jeder Anhaltspunkt. Z 7 Abs. 5 der Pensionsvereinbarung bezieht sich nach seinem Text und auch nach seinem Kontext ausschließlich auf die Anpassung der Höhe der Pensionsleistung und soll für den Fall, daß sich unter Zugrundelegung dieses Faktors ein höherer Aufwertungsbetrag ergibt als nach dem Verbraucherpreisindex, für den Kläger eine günstigere Wertanpassung sichern.
Dem Standpunkt des Revisionswerbers, die vertraglichen Vereinbarungen seien dahin zu verstehen, daß eine "durchgehende Wertsicherung" (sohin eine Wertanpassung bereits per 1.1.1981) zu erfolgen habe, gehen am festgestellten Text des Pensionsvertrages vorbei. Gemäß Punkt 4. dieses Vertrages bilden 80 % des letzten Monatsbezuges die Grundlage für die Bemessung des Ruhegenusses. Nach Punkt 7 Abs. 3 dient die für den Monat des Pensionsanfalles maßgebende und verlautbarte Indexzahl als Bezugsgröße für die Wertbeständigkeit.
Die Vertragspension ist zufolge Übertrittes des Klägers in den Ruhestand zum 31.12.1980 mit 1.1.1981 angefallen. Ihre Höhe betrug gemäß Punkt 4. des Vertrages 80 % des Dezemberbezuges 1980; dieser Betrag bildet die Grundlage für künftige Wertanpassungen. Dafür, daß bereits die per 1.1.1981 angefallene Pension einer Wertanpassung unterliegen sollte, bietet der Vertrag keine Grundlage. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß gerade in dieser Zeit nicht unbeträchtliche Indexerhöhungen eintraten. Auch die per 1.1.1981 wirksam gewordene Erhöhung des Aufwertungsfaktors nach § 108 c ASVG bildet nur den Basiswert für künftige Vergleichsbetrachtungen, rechtfertigt aber nach der Vereinbarung nicht die Aufwertung der per 1.1.1981 angefallenen Pension ab diesem Zeitpunkt.
Weiters führt die Revision ins Treffen, daß der Kläger, weil er im Dezember geboren wurde, durch den Vertrag benachteiligt sei. Die Wertanpassung wäre nämlich per 1.1.1981 in jedem Fall wirksam geworden, in dem der Übertritt in den Ruhestand in einem der Vormonate dieses Jahres erfolgt wäre. Den Ausführungen, mit denen offenbar ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz geltend gemacht wird, ist entgegenzuhalten, daß es sich bei dem Pensionsvertrag um eine einzelvertragliche Regelung handelt, die sich ausschließlich auf das Dienstverhältnis des Klägers bezog. Es wäre Sache des Klägers gewesen, Umstände, die sich aus dem im Hinblick auf sein Geburtsdatum bereits damals abzusehenden Zeitpunkt des Übertrittes in den Ruhestand ergeben, bereits bei Vertragsabschluß einzubringen, um durch eine entsprechende Fassung allfällige Nachteile zu verhindern.
Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 393 Abs. 4 ZPO.
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