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15Os50/92-6•OGH 15Os50/92-6
Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Mai 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Brandstetter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz NE***** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12.September 1991, GZ 1 b Vr 10.280/90-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem bekämpften Urteil wurde der im Sicherheitsbüro der Bundespolizeidirektion Wien in Verwendung stehende Polizeibeamte Franz NE***** (im Spruch des erstgerichtlichen Urteils irrig als "NA*****" bezeichnet) von der Anklage, er habe am 27. bzw. 28. November 1989 in Wien als Beamter des Sicherheitsbüros mit dem Vorsatz, den Staat an seinem konkreten Recht auf strafgerichtliche Verfolgung von Verbrechern zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich mißbraucht, daß er die ihm am 27. bzw. 28. November 1989 telefonisch und mündlich übermittelte Information, wonach Mario S***** und Peter W***** am 27. November 1989 im Zuge einer tätlichen Auseinandersetzung dem Ludwig S***** eine schwere Körperverletzung zugefügt haben, nicht weiterleitete, und dadurch das Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Das Schöffengericht konstatierte - zuammengefaßt wiedergegeben -, daß der Angeklagte von den am W*****-Gürtel ein Gastlokal betreibenden Eheleuten Ludwig und Gertrude S***** wiederholt vertraulich Informationen erhielt, die einer erfolgreichen Bekämpfung organisierter Kriminalität im Wiener Gürtelmilieu dienten. Am 27.November 1989 fügten Peter W*****, ein Sohn der Gertrude S***** aus früherer Ehe, und Mario S*****, ein Sohn des Ludwig S*****, dem Ludwig S***** im Verlauf einer tätlichen Auseinandersetzung durch einen Schlag mit einem Baseballschläger eine schwere Körperverletzung, nämlich einen Bruch der linken Elle, zu, wobei sie im Auftrag einer Unterweltgruppe gehandelt haben sollen. Gertrude S***** informierte davon den Angeklagten vorerst telefonisch; diese Information wurde von den Eheleuten S***** in weiterer Folge dem Angeklagten in deren Lokal bestätigt. Trotz massiven Drängens des Angeklagten weigerten sich die Eheleute S*****, eine Anzeige gegen die Täter und ihre mutmaßlichen Hintermänner zu erstatten, weil sie daraufhin als "Wamser" mit gravierenden Repressalien der Unterweltgruppe rechnen müßten; sie kündigten an, sich im Fall einer Anzeigeerstattung durch den Angeklagten als Verwandte der Täter des Körperverletzungsdeliktes der Aussage zu entschlagen und gaben überdies zu verstehen, daß sie diesfalls künftig nicht mehr als "Informationsquellen" zur Verfügung stünden.
Der Angeklagte unterließ hierauf eine Anzeigeerstattung oder die Aufnahme eines Vermerkes über die ihm zugegangene Information über den Vorfall vom 27.November 1989. Der Vorfall wurde jedoch 3 Monate später aus Anlaß einer Anzeige des Peter W***** gegen Ludwig S***** wegen Erpressung amtsbekannt.
Das Schöffengericht billigte dem Angeklagten Notstand im Sinn des § 10 StGB zu. Es stellte eine Güterabwägung in zweierlei Richtung an: Die drohende Gefährdung der Eheleute S***** durch Repressalien einerseits und der drohende Verlust bisher verläßlicher Informationsquellen für die polizeiliche Ermittlungstätigkeit andererseits wiege im Vergleich zur Unterlassung der Anzeigeerstattung unverhältnismäßig schwerer; der Angeklagte habe sich daher zu Recht für das "kleinere Übel" entschieden (S 299).
Die Staatsanwaltschaft meldete gegen dieses Urteil "Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung" (S 284) an und führte in der Folge eine auf § 281 Abs. 1 Z "9 b" (richtig: 9 lit. b) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde aus (ohne die angemeldete Berufung zurückzuziehen).
Die Nichtigkeitsbeschwerde entbehrt der gesetzmäßigen Ausführung.
Vorweg ist festzuhalten, daß die Ausführungen des Erstgerichtes, wonach - bezogen auf den vorliegenden Fall - in der Lage des Täters von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten war (S 299), von der Anklagebehörde nicht bekämpft werden.
Mit jenen Beschwerdeausführungen hingegen, wonach die Urteilsfeststellung, die Eheleute S***** hätten Repressalien befürchtet, unrichtig sei, deren Angst hätte sich vielmehr in Grenzen gehalten und dies sei dem Angeklagten auch bewußt gewesen, wird die Rechtsrüge nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, denn sie hält nicht, wie es dafür erforderlich wäre, am festgestellten Sachverhalt fest. Das Schöffengericht konstatierte vielmehr, gestützt auf die beweiswürdigend als glaubwürdig erachtete Aussage des Zeugen Ludwig S***** die (ernstliche) Angst der Eheleute S***** vor - im Fall der Anzeigeerstattung - zu erwartenden Repressalien (S 293, 297) sowie - aus dem Zusammenhang erkennbar - weiters, daß sowohl die den Eheleuten S***** drohenden Repressalien als auch das befürchtete Versiegen der Informationsquellen Motiv für die Unterlassung des Angeklagten waren (S 295). Diese Konstatierungen verändert die Beschwerde im Rahmen der (allein erhobenen) Rechtsrüge unzulässigerweise.
Solcherart negiert die Beschwerde demnach jene erstgerichtlichen Feststellungen, denenzufolge der Angeklagte jedenfalls in zulässiger Nothilfe (im Sinn des § 10 Abs. 1 StGB) zugunsten von Individualrechten dritter Personen (vgl. hiezu Kienapfel AT4, Z 20 Rz 7; Leukauf-Steininger Kommentar3 § 10 RN 14) die Erstattung einer Anzeige unterließ.
Als demnach nicht mehr entscheidungswesentlich sei nur der Klarstellung halber darauf verwiesen, daß die (weitere) Rechtsansicht des Schöffengerichtes, auch das drohende Versiegen einer verläßlichen Informationsquelle für die polizeiliche Ermittlungstätigkeit sei ein notstandsfähiges Rechtsgut, verfehlt ist. Als solches kommt nämlich nur ein Individualrechtsgut in Frage, nicht aber ein (überpersönliches) Rechtsgut des Staates (Kienapfel AT4, Z 20 Rz 7a; Kienapfel in Strafrechtliche Probleme der Gegenwart 3 (1975), 55; Leukauf-Steininger aaO § 10 RN 7; 9 Os 18/68).
Im Hinblick auf die, wie dargelegt, nicht prozeßordnungsgemäße Ausführung der Rechtsrüge in bezug auf den allein entscheidungswesentlichen Urteilssachverhalt war die Nichtigkeitsbeschwerde demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO).
Ebenso war mit der angemeldeten und nicht ausgeführten, aber auch nicht zurückgezogenen Berufung zu verfahren, die mangels eines mit Berufung bekämpfbaren Urteilsausspruches ins Leere geht.
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