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14Os59/92-7 (14Os60/92-7)•OGH 14Os59/92-7 (14Os60/92-7)
Der Oberste Gerichtshof hat am 26.Mai 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Windisch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef K***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SGG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20.November 1991, GZ 6 b Vr 5.641/90-127, sowie über die damit verbundene Beschwerde (§ 494 a Abs. 4 StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Josef K***** des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SGG (I/1), des Vergehens nach § 16 Abs. 1 SGG (I/2) sowie des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (II) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Gemäß § 494 a Abs. 1 Z 4 StPO wurde die bedingte Strafnachsicht aus zwei früheren Verurteilungen widerrufen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat Josef K*****
I. den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift
1. im Zeitraum von Sommer 1989 bis Ende Dezember 1989 durch den wiederholten Verkauf von insgesamt ca. 8 kg Haschisch an unbekannt gebliebene Abnehmer in einer großen Menge in Verkehr gesetzt;
2. im Zeitraum von Sommer 1989 bis 26.April 1991 wiederholt Haschisch und Heroin erworben und besessen;
II. am 26.April 1991 dem Schlomo P***** eine fremde bewegliche Sache, nämlich zumindest zwei Gramm Heroin im Wert von ca. 6.000 S, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Der Sache nach nur den Schuldspruch wegen des Suchtgiftverbrechens bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und 9 lit. a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Während die Ausführungen zu den Nichtigkeitsgründen der Z 5 a und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO als solche ausdrücklich überschrieben sind, fehlt es in Ansehung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO an einem entsprechenden Hinweis. Es kann dem Vorbringen aber auch sonst nicht mit der gebotenen Deutlichkeit und Bestimmtheit (§ 285 a Z 2 StPO) entnommen werden, welche Tatumstände der Beschwerdeführer als formelle Begründungsmängel im Sinne dieses Nichtigkeitsgrundes gewertet wissen will. Insoweit ist daher die Beschwerde einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.
Den Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO zuwider ergeben sich auch aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen, daß der Angeklagte vom Zeugen Alexander SCH***** im Tatzeitraum ungefähr 8 kg Haschisch erworben und in der Folge in Verkehr gesetzt hat. Die Tatrichter stützten sich insoweit auf die belastenden Angaben des Alexander SCH***** vor der Polizei (S 11/I), beim Untersuchungsrichter (S 19/I) - wobei sie nicht unberücksichtigt ließen, daß der Zeuge den Angeklagten anläßlich einer weiteren Vernehmung durch den Untersuchungsrichter auch entlastet hatte (S 23/I) - und in der Hauptverhandlung (S 58 ff/II). Dem für die Überzeugung des Schöffensenates von der Richtigkeit der belastenden Angaben ersichtlich den Ausschlag gebenden persönlichen Eindruck des Zeugen in der Hauptverhandlung vermag der Beschwerdeführer weder mit dem Hinweis auf die erwähnte Divergenz der Angaben vor dem Untersuchungsrichter und die dafür vom Zeugen angegebenen ("privaten") Motive (S 59/II), noch damit ein entscheidendes Argument entgegenzusetzen, daß sich aus der ursprünglich behaupteten Anzahl der Einkaufsbesuche des Angeklagten beim Zeugen und den dabei übergebenen Suchtgiftmengen eine Gesamtverkaufsmenge von 8 kg Haschisch nicht errechnen ließe. Der letztlich für glaubwürdig erachteten Aussage des Zeugen SCH***** in der Hauptverhandlung (S 58 ff/II) ist vielmehr zu entnehmen, daß sich weder die Anzahl der Ankaufskontakte pro Woche noch die dabei umgesetzten Einzelmengen exakt rekonstruieren ließen, daß jedoch die Gesamtmenge des verkauften Haschisch mit mindestens 7 1/2 kg anzunehmen ist (S 59 f/II). Ernsthafte Zweifel an diesen Beweisgrundlagen vermag der Beschwerdeführer mit seinen Einwendungen jedenfalls nicht zu erwecken.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit. a) schließlich ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, denn die vermißten tatsächlichen Feststellungen zu den Vorsatzerfordernissen des Suchtgiftverbrechens
sind - wenngleich erst im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung - im Urteil ohnedies getroffen worden (US 10). Ein Begründungsmangel kann im Rahmen einer Rechtsrüge, die den Vergleich von Urteilssachverhalt mit dem darauf angewendeten Gesetz verlangt, nicht geltend gemacht werden. Im übrigen bedurfte es angesichts der Konstatierung des Ankaufs von zumindest 8 kg Haschisch in mehreren Teilmengen und dessen gewinnbringenden Weiterverkaufs (US 7) entsprechend dem Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) keiner besonderen Ausführungen mehr darüber, daß der Angeklagte hiebei vorsätzlich gehandelt hat.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als zum Teil offenbar unbegründet, im übrigen aber nicht gesetzmäßig ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285 i, 494 a Abs. 5 StPO).
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