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3Ob1543/92•OGH 3Ob1543/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger, Dr. Angst, Dr. Graf und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Erhard Mack, Rechtsanwalt in Korneuburg, wider die beklagte Partei Dr. Günter Vasicek, Rechtsanwalt in Langenlois, Holzplatz 1, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen 1. des Franz S***** und 2. der Pauline S*****, wegen Herausgabe, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 10. Februar 1992, GZ 14 R 237/91-21, den Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Selbst wenn man die in der Revision angeführten Rechtsfragen im Sinn der Rechtsansicht der klagenden Partei löst, kann dem Klagebegehren nicht stattgegeben werden, weil die Vorinstanzen von der als Tatsachenfeststellung zu wertenden (JBl 1981, 206 ua) Annahme ausgegangen sind, es könne nicht festgestellt werden, daß es sich bei den im Stall der Gemeinschuldner befindlichen Tieren um die in der Rechnung angeführten oder um Nachkommen dieser Tiere handelt. Daran ist der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, gebunden. Da die Beweislast für das Eigentum an den herauszugebenden Sachen den Kläger trifft, ist die Abweisung des Klagebegehrens schon deshalb richtig, weil die klagende Partei den sie treffenden Eigentumsbeweis nicht erbracht hat. Die Entscheidung hängt daher nicht von der Lösung der von der klagenden Partei als erheblich bezeichneten Rechtsfragen ab.
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