OGH 15Os61/92-5

15Os61/92-5Supreme CourtJun 4, 1992

Full text

OGH 15Os61/92-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.06.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.Juni 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Windisch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Kurt B***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Vorgang, daß im Verfahren AZ 11 E Vr 1198/91 des Landesgerichtes Klagenfurt die Hauptverhandlung ohne Beigebung eines Verteidigers durchgeführt wurde, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Hauptmann, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache gegen Kurt B***** wegen der Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB und der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 (zweiter Strafsatz) StGB, AZ 11 E Vr 1198/91 des Landesgerichtes Klagenfurt, ist durch die Anordnung und Durchführung der Hauptverhandlung vom 27.August 1991 ohne Beigebung eines Verteidigers das Gesetz in der Bestimmung des § 488 Z 1 StPO iVm § 41 Abs. 3 und 4 StPO verletzt worden.

Gemäß § 292 letzter Satz StPO wird das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 27.August 1991, GZ 11 E Vr 1198/91-11, aufgehoben und es wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Klagenfurt verwiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem im Spruch genannten Urteil des Einzelrichters wurde Kurt B***** der Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB (im Sinne des Strafantrages ON 8) sowie der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 StGB (im Sinne des Nachtragsstrafantrages ON 10) schuldig erkannt. Als Verleumdung liegt ihm zur Last, am 16.Jänner 1991 in Feldkirchen vor Beamten des dortigen Gendarmeriepostens und am 28.Jänner 1991 in Klagenfurt anläßlich seiner Beschuldigtenvernehmung durch den Untersuchungsrichter den Jürgen S***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt zu haben, daß er den Genannten einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit mehr als einjähriger Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB, falsch verdächtigte, wobei er wußte, daß die Verdächtigung falsch war.

Sowohl bei Anordnung als auch bei Durchführung der Hauptverhandlung war unbeachtet geblieben, daß der Beschuldigte keinen Verteidiger hatte.

Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht die Anordnung und Durchführung der Hauptverhandlung ohne Beigebung eines Verteidigers mit dem Gesetz nicht in Einklang.

Gemäß § 41 Abs. 4 StPO gilt Abs. 3 dieser Gesetzesstelle - wonach für die Hauptverhandlung vor dem Geschworenen- oder vor dem Schöffengericht dem Angeklagten, wenn er weder selbst noch sein gesetzlicher Vertreter für ihn einen Verteidiger gewählt hat und ihm auch kein Verteidiger nach Abs. 2 beigegeben wird, vom Amts wegen ein Verteidiger beizugeben ist - entsprechend auch für die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter, wenn für die Tat, außer in den Fällen der §§ 129 Z 1 bis 3 und 164 Abs. 3 StGB eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist. Demnach besteht Verteidigerzwang für die Hauptverhandlung über einen wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1, zweiter Strafsatz, StGB, erhobenen Strafantrag im Hinblick auf die drei Jahre übersteigende und bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe reichende Strafdrohung dieser Gesetzesstelle. Gemäß §§ 488 Z 1, 41 Abs. 4 StPO wäre daher dem Beschuldigten B*****, der noch keinen Verteidiger hatte, von Amts wegen ein solcher beizugeben gewesen.

Da nach Lage des Falles nicht auszuschließen ist, daß sich der Umstand, daß Kurt B***** im erwähnten Verfahren nicht durch einen Verteidiger vertreten war, zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, war gemäß § 292, letzter Satz, StPO, die Aufhebung des Urteils sowie die Anordnung der Verfahrenserneuerung geboten.

Der gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher Folge zu geben und spruchgemäß zu erkennen.

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