The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
2Ob561/92•OGH 2Ob561/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber, Dr.Kropfitsch, Dr.Zehetner und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Hans F*****, vertreten durch Dr.Johannes Schmidt, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Dipl.Ing.Dr.Georg S*****, vertreten durch Dr.Norbert Scherbaum, Rechtsanwalt in Graz, wegen Räumung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichtes vom 25.März 1992, GZ 3 R 29/92-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 26.November 1991, GZ 8 C 349/91y-9, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Antrag der klagenden Partei auf Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.
Begründung:
Im Verfahren über die von den Vorinstanzen übereinstimmend angeordnete Räumung der vom Beklagten gemieteten Wohnung im Haus Graz, W*****gasse 10, aus den Gründen des § 29 Abs 3 lit a MRG war ua strittig, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs 4 Z 2 MRG vorliegen. Der Beklagte bekämpft die Feststellungen der Vorinstanzen, daß es sich bei dem eine Grundfläche von 153 m2 einnehmenden Haus um ein Einfamilienhaus mit einer sich über das Erdgeschoß und den ersten Stock erstreckenden Wohnung und der weiteren im Dachgeschoß befindlichen Wohnung des Beklagten handelt. Er vertritt die Auffassung, daß die nachträgliche Aufsetzung des Dachgeschoßes nicht als Dachbodenausbau zu werten und der Beginn des Mietverhältnisses im gegebenen Fall nicht ab Vertragsunterfertigung anzunehmen sei.
Alle diese Fragen hat das Berufungsgericht unter ausführlicher Behandlung des Parteienvorbringens und der Beweisergebnisse geklärt und sich dabei auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofs gestützt.
Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO ist daher nur auszuführen:
Die Behauptung des Beklagten, daß das Haus aus mehr als zwei Wohnungen bestanden habe, ist im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbar. Selbst unter der Annahme, daß die nachträgliche Aufsetzung des Dachgeschoßes kein Dachbodenausbau gewesen wäre, ergibt für das von den Parteien bewohnte Haus höchstens zwei und nicht mehr Wohnungen. Die Annahme des Berufungsgerichtes, daß der Vertrag ab dem Zeitpunkt seiner Unterfertigung "als manifestierte Willenseinigung" zu laufen begann, wurde aus den Beweisergebnissen abgeleitet.
Es liegt demnach keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor. Die Zulassung der ordentlichen Revision "zur Wahrung der Rechtssicherheit der Einzelfallgerechtigkeit" entspricht somit nicht dem Erfordernis des § 502 Abs 1 ZPO. Gemäß § 508a Abs 1 ZPO ist das Revisionsgericht an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes gemäß § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden. Der Oberste Gerichtshof entscheidet daher in letzter Konsequenz selbst, ob eine Frage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt. Da dies im gegebenen Fall zu verneinen war, mußte die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden.
Dem Kläger waren keine Kosten der Revisionsbeantwortung zuzuerkennen, weil er auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.