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8Ob1682/92•OGH 8Ob1682/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dagmar Ingrid B*****, vertreten durch Dr.Werner Thurner und Dr.Peter Schaden, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Dr.Haymo B*****, vertreten durch Dr.Herbert Hüttner, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterhalt infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Berufungsgerichtes vom 1.Oktober 1992, GZ 2 R 220/92-25, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil die Überprüfbarkeit dieser Einzelfallentscheidung, nämlich ob die (zum noch nicht rechtskräftigen erstgerichtlichen Ausspruch ihres überwiegenden Verschuldens an der Scheidung der Ehe führenden) Eheverfehlungen der Klägerin, insbesondere auch ihre gegen die körperliche Integrität des Beklagten gerichteten Angriffe, so schwerwiegend sind, daß sie die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruches als rechtsmißbräuchlich erscheinen lassen, eine auffallende berufungsgerichtliche Fehlbeurteilung voraussetzte, die nicht vorliegt.
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