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12Os136/92•OGH 12Os136/92
Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Dezember 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak, Dr.Massauer, Dr.Markel und Dr.Schindler als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag.Röder als Schriftführer in der Strafsache gegen Wolfgang K***** wegen des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs. 1 StGB über die von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes gegen die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Grein vom 3.Juli 1992, GZ U 37/91-3, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Weiß, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:
Die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Grein vom 3.Juli 1991, GZ U 37/91-3, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 32 Abs. 4 JGG.
Diese Strafverfügung wird aufgehoben und dem Bezirksgericht Grein die gesetzmäßige Erneuerung des Verfahrens aufgetragen.
Gründe:
Mit (rechtskräftiger) Strafverfügung des Bezirksgerichtes Grein vom 3. Juli 1991, GZ U 37/91-3, wurde der am 12.November 1972 geborene, somit damals noch jugendlich gewesene Wolfgang K***** des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer gemäß § 43 (zu ergänzen: Abs. 1) StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt.
Im Sinne der von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde trifft es zu, daß gemäß § 32 Abs. 4 JGG 1988 die Vorschriften über das Mandatsverfahren (§§ 460 bis 462 StPO) bei jugendlichen Beschuldigten keine Anwendung finden dürfen und demgemäß die Erlassung einer Strafverfügung unzulässig war.
Da nach Lage des Falles eine bei der Strafbemessung für den Beschuldigten nachteilige Auswirkung dieser Gesetzesverletzung wegen der unterbliebenen Anwendung der Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes 1988, insbesondere dessen § 5; nicht auszuschließen ist, war in Stattgebung der von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes erhobene Nichtigkeitsbeschwerde die in Rede stehende Strafverfügung aufzuheben und dem Bezirksgericht Grein eine Verfahrenserneuerung aufzutragen.
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