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8Ob510/92•OGH 8Ob510/92
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** Pgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Gerwin Brandauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei B Co *****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Kurt Asamer und Dr.Christian Schubert, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 120.000 sA (Revisionsinteresse S 72.000 sA) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 3.Oktober 1991, GZ 1 R 236/91-14, womit das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 14.Mai 1991, GZ 1 Cg 68/90-10, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
Die beklagte Gesellschaft mbH beauftragte die klagende Gesellschaft mbH vorerst mündlich mit der Personalberatung als Entscheidungsgrundlage für die Neubesetzung der Position ihres Werksdirektors. Der Auftrag umfaßte die Suche, die Auswahl und die Beurteilung geeigneter Kandidaten für diese Position. Abweichend von den sonstigen Gepflogenheiten bei derartigen Verträgen wurde ein Erfolgshonorar in Form eines bestimmten Prozentsatzes des Jahresbruttogehaltes des einzustellenden Kandidaten vereinbart, das in Raten fällig werden sollte, sofern das Dienstverhältnis zu diesen Zeitpunkten noch ungekündigt aufrecht sein sollte. In der schriftlichen Bestätigung dieser Vereinbarung hielt die klagende Partei fest, daß es sich um einen Exklusivauftrag handle. Hierauf erwiderte die beklagte Partei in ihrem Antwortschreiben, den Auftrag wegen der Dringlichkeit der Besetzung dieser Position nicht exklusiv erteilen zu können. Diesem Schreiben widersprach die klagende Partei nicht mehr. In der Folge präsentierte sie der beklagten Partei mehrere für diese Position nach ihrer Meinung geeignete Kandidaten, ua auch den später eingestellten Werksdirektor, der aber der beklagten Partei - worauf diese sofort hinwies - bereits vorher von einem anderen Personalberater als geeignet namhaft und ihr persönlich vorgestellt worden war.
Die beklagte Partei weigert sich, das vereinbarte Honorar zu bezahlen, weil der Dienstvertrag nicht aufgrund erfolgreicher Vermittlungstätigkeit der klagenden Partei zustande gekommen sei.
Das Berufungsgericht beurteilte den vorliegenden Vertrag als Werkvertrag, weil die Tätigkeit der klagenden Partei über die Vermittlungstätigkeit eines Handelsvertreters weit hinausginge. Infolge der eingetretenen Bedingung und der vertragsmäßig erbrachten Leistungen sei das vereinbarte Entgelt zu bezahlen. Die Revision an den Obersten Gerichtshof ließ es zu, weil zur Frage, ob ein Personalvermittlungsvertrag mit Erfolgshonorar nach werkvertraglichen Gesichtspunkten zu beurteilen sei, noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.
Die Revision ist zurückzuweisen, weil diese Frage nicht entscheidungswesentlich ist und die beklagte Partei auch keine andere entscheidungswesentliche Frage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO, die zu einem abweichenden Ergebnis führen würde, aufzuzeigen vermochte. Die Parteien haben nämlich hinsichtlich des strittigen Honoraranspruchs eine atypische Sondervereinbarung getroffen, sodaß die daraus resultierenden Rechtsfragen keine über den besonderen Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben.
Das die mündliche Vereinbarung festhaltende Schreiben der klagenden Partei ist als Offert, das Antwortschreiben der beklagten Partei ist als Gegenoffert anzusehen, das die klagende Partei stillschweigend annahm, indem es dieses unwidersprochen ließ und ihre Vermittlungstätigkeit aufnahm. Im strittigen Bereich unterscheiden sich die beiden Schreiben nur hinsichtlich der Frage der Exklusivität des Vermittlungsauftrages. Obwohl es bei einer nicht exklusiven Beauftragung infolge des im kleinen österreichischen Wirtschaftsraum beschränkten Resovoirs an geeigneten, gerade zu vermittelnden Managern durchaus naheliegt, daß derselbe Manager von mehreren Personal-Beratungs-Unternehmern namhaft gemacht wird, lehnte die beklagte Partei nur die Exklusivvereinbarung ab, nicht aber die Honorarverpflichtung auch für den Fall, daß der ihr namhaft gemachte und in der Folge eingestellte Kandidat bereits von einem anderen Beratungs- und Vermittlungsunternehmen präsentiert worden sein sollte. Das konnte aus der Sicht der klagenden Partei nur dahin verstanden werden, daß sie sich auch für diesen Fall zur Bezahlung eines Honorars bereit finden wollte. Dies führt auch zu keinem unbilligen Ergebnis, weil es für die beklagte Partei eine durchaus nützliche Entscheidungshilfe sein kann, wenn ihr ein Kandidat von mehreren Beratungsunternehmen als geeignet empfohlen wird, möge die Intensität und Überzeugungskraft der einzelnen Empfehlungen auch verschieden sein. Es ist daher durchaus billig, für einen solchen Fall auch mehreren Beratungsunternehmen ein Erfolgshonorar zu versprechen.
Dem Berufungsgericht ist daher bei der Beurteilung der vorliegenden Sonderhonorarvereinbarung kein im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO relevanter Fehler unterlaufen, sodaß die Revision der beklagten Partei als unzulässig zurückzuweisen ist.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen, weil sie auf dieUnzulässigkeit nicht hingewiesen hat.
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