OGH 15Os159/92

15Os159/92Supreme CourtJan 14, 1993

Full text

OGH 15Os159/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.01.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch, Dr. Hager und Dr. Schindler als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Munsel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ernst S***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ernst S***** gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengericht vom 9. Oktober 1992, GZ 12 Vr 1157/92-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unangefochten gebliebenen Schuldspruch wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB enthält, wurde Ernst S***** überdies des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt.

Inhaltlich dieses Schuldspruchs (II.) hat der Ganannte dadurch vorsätzlich eine fremde Sache beschädigt, daß er in einem PKW der Firma Renault K***** die rückwärtige Lehne der Sitzbank zerschnitt, wobei durch die Tat ein unbekannter, 25.000 S jedoch nicht übersteigender Schaden herbeigeführt wurde.

Nur gegen diesen Schuldspruch richtet sich die ausschließlich auf die Z 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Die Tatsachenrüge ist unbegründet. Die Beschwerde räumt selbst ein, daß das Fahrzeug an sich Schrottwert hatte, somit weder als solches noch die in Rede stehende Sitzbank wirtschaftlich völlig wertlos waren. Die diesbezüglichen Urteilskonstatierungen, die ohnedies lediglich auf einen ziffernmäßig nicht näher bestimmbaren Schaden abstellen, stützen sich, soweit sie davon ausgehen, daß die beschädigte Sache nicht wirtschaftlich wertlos war, einerseits auf die Angaben des Geschädigten und stehen andererseits auch mit der allgemeinen Lebenserfahrung, wonach Wracks und Wrackteile zwar geringwertig, aber wirtschaftlich verwertbar sind, in Einklang. Die Argumente der Tatsachenrüge sind daher nicht geeignet, aus den Akten sich ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin schon bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 Z 2 StPO als unbegründet zurückzuweisen. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).

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