The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
6Ob613/92•OGH 6Ob613/92
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Waltraud S*****, vertreten durch Dr.Karl Preslmayr, Dr.Florian Gehmacher, Dr.Rainer Herzig und Dr.Nikolaus Pitkowitz, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Karl R*****, vertreten durch Dr.Peter Stromberger, Rechtsanwalt in Wolfsberg, wegen Abgabe einer Verfahrenserklärung (Streitwert 100.000,-- S), welchem Rechtsstreit auf der Seite des Beklagten als Nebenintervenient beizutreten Dipl.Ing. Dr. Arthur T*****, vertreten durch Dr.Wolf-Dieter Arnold, Rechtsanwalt in Wien, unter Widerspruch der Klägerin erklärt hat, infolge Revision der Klägerin gegen das zum Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 31. Juli 1991, GZ 27 Cg 104/91-8 ergangenen berufungsgerichtlichen Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 28.April 1992, AZ 5 R 230/91 (ON 13), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Klägerin ist schuldig, den Beklagten die mit 5.094 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten an USt 849 S) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Die Marktordnungsgesetzgebung bedient sich zur Sicherung und Steuerung der inländischen Milcherzeugung eines Systems, das die den Inlandsbedarf übersteigende Milchproduktion bis zu 16 % aus Bundesmitteln, bis zu weiteren 6 % aus einem allgemeinen, darüber hinaus aus einem zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag finanziert. Als Bemessungsgrundlage für diese Beiträge dient die Milchmenge, die das milchbe- oder -verarbeitende Unternehmen von einem Milcherzeuger übernimmt. Für eine näher ermittelte jährliche Milchmenge jedes Milcherzeugers ist nur der allgemeine, für darüber hinausgehende Milchmengen aber ein - als produktionshemmender Faktor vorgesehener - zusätzlicher Beitrag zu entrichten. Die jährliche Milchmenge eines Milcherzeugers, für die kein zusätzlicher Beitrag zu entrichten ist, wird als Einzelrichtmenge bezeichnet. Eine solche Einzelrichtmenge eines Milcherzeugers ist also eine Beitragsbemessungsgröße, die von der Verpflichtung zur Leistung eines zusätzlichen Beitrages befreit. Das Marktordnungsgesetz sah unter bestimmten Voraussetzungen eine Übertragung dieser Befreiung von einem auf einen anderen Milcherzeuger vor.
Die Klägerin behauptete einen im Rahmen der sogenannten bevorzugten Handelbarkeit geschlossenen entgeltlichen Erwerb der den Beklagten zugestandenen Einzelrichtmenge und eine Genehmigung dieses Überganges durch Bescheid des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds, gegen welchen Bescheid der Beklagte aber in Verletzung seiner vertraglichen Nebenpflichten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe.
Die Klägerin begehrte aus diesem Grund mit ihrer im April 1991 überreichten Klage vom Beklagten die schriftsatzmässige Zurückziehung seiner durch den angefochtenen Bescheid und die Geschäftszahl des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshofes näher bezeichneten Beschwerde.
Das Prozeßgericht erster Instanz wies das Begehren aus der Erwägung ab, dem österreichischen Zivilrecht sei ein Anspruch auf Rückziehung einer Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde fremd.
Die Klägerin erhob gegen dieses klagsabweisende Urteil Berufung.
Mit dem Erkenntnis vom 30.Oktober 1991 entschied der Verwaltungsgerichtshof über die im Klagebegehren genannte Beschwerde.
Dieses Erkenntnis war zur Zeit der am 28.April 1992 abgehaltenen Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung nicht aktenkundig.
Das Berufungsgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil im wesentlichen aus dessen Erwägungen, also ohne Prüfung der Frage, ob der Beklagte aus seiner der Klägerin gegenüber übernommenen Vertragspflichten zur Unterlassung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde verpflichtet gewesen wäre.
Die Klägerin ficht das bestätigende Berufungsurteil mit einem auf Stattgebung ihres Klagebegehrens zielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an. Sie nimmt dabei auf den Stand des Verwaltungsgerichtshofverfahrens nicht bezug.
Der Beklagte verweist in seiner Revisionsbeantwortung auf die bereits erfolgte Erledigung der nach dem Klagebegehren zurückzuziehenden Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof und folgert daraus einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses der Klägerin. Hilfsweise strebt der Beklagte die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.
Die Revision ist mangels aufrechter Beschwer unzulässig.
Dem Begehren auf Rückziehung eines Rechtsschutzgesuches, hier einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, wohnt nach den anzuwendenen Verfahrensbestimmungen die zeitliche Einschränkung des rechtlichen Interesses an der Anspruchsverfolgung inne, daß die angestrebte Verfahrenserklärung noch rechtliche Wirkungen auszulösen imstande sei. In dieser Sicht stellt die nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz erfolgte Beendigung des Verwaltungsgerichtshofsverfahrens durch das bescheidaufhebende Erkenntnis für die mit dem Klagebegehren angestrebte Beschwerderückziehung nicht bloß eine materiellrechtliche Frage der nachträglichen Unmöglichkeit der Leistung, sondern in rein verfahrensrechtlicher Betrachtung den Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Sinne einer möglichen positiven Auswirkung eines Rechtsmittelerfolges auf die objektive Rechtslage dar.
Die Revision war aus dieser Erwägung mangels Beschwer zurückzuweisen.
Die Klägerin war im Verwaltungsgerichtshofverfahren mitbeteiligte Partei. Ihr wäre es zugestanden, sich schon vor der mündlichen Berufungsverhandlung über den Stand des Verwaltungsgerichtshofsverfahrens zu erkundigen. Ihr Rechtsschutzinteresse war bereits vor Erlassung des angefochtenen Berufungsurteiles weggefallen. Deshalb fehlt es an der Voraussetzung eines "nachträglichen" Wegfalls des Rechtsschutzinteresses im Sinne des § 50 Abs 2 ZPO. Die Klägerin hat vielmehr dem Beklagten dessen Kosten seiner Revisionsbeantwortung im Sinne der § 41 und 50 ZPO zu ersetzen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.