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4Ob1501/93•OGH 4Ob1501/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stefanie G*****, vertreten durch Dr.Rene Hirschenhauser, Rechtsanwalt in Oberwart, wider die beklagte Partei Dr.Christiane S*****, vertreten durch Dr.Richard Kaan und andere Rechtsanwälte in Graz, wegen Herausgabe (Streitwert S 125.000,-), in eventu Zahlung (S 172.800,-), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 29.Oktober 1992, GZ 6 R 42/92-33, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Auf die in der Lehre unterschiedlich beantwortete Frage, ob ein
späteres Testament grundsätzlich nur ein früheres testamentarisches
Kodizill - also ein Kodizill, das ein Testament ergänzt - oder auch
ein Intestatkodizill aufhebt (im ersteren Sinn: Ehrenzweig, Familien-
und Erbrecht2, 474 mwN; Weiß in Klang2 III 704 f; Welser in Rummel,
ABGB2, Rz 3 zu § 713; aA Kralik in Ehrenzweig3, 148), kommt es hier
nicht an, weil diese Regel immer nur im Zweifel zu gelten hätte.
Zunächst ist die Auslegung des Testamentes von Bedeutung (Ehrenzweig
aaO; Weiß aaO; GlU 11.292; GlUNF 1715; SZ 40/23 ua). Die
Auffassung der Vorinstanzen, daß das Testament auf Grund seines
Wortlautes unter Bedachtnahme auf die mündlichen Äußerungen des
Erblassers gegenüber dem Testamentsverfasser (NZ 1984,130) - dahin zu
verstehen sei, der Erblasser verfüge über seinen gesamten, nach den
im Testament erwähnten Legaten noch verbleibenden Grundbesitz
zugunsten der Beklagten, wolle damit also auch das Kodizill zugunsten
der Klägerin widerrufen, steht aber mit den Grundsätzen der
Auslegung letztwilliger Verfügungen (Welser aaO Rz 7 zu §§ 552, 553)
im Einklang (vgl. GlUNF 4180). Ob sie hier zutrifft, hat keine über
den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.
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