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2Nd2/93•OGH 2Nd2/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner und Dr. Graf als weitere Richter über den in der beim Landesgericht für ZRS Wien zu AZ 16 Cg 720/92 anhängigen Rechtssache der klagenden Partei H*****ges.m.b.H., , vertreten durch Dres.Otto, Rolf und Walter Schuhmeister, Rechtsanwälte in Schwechat, wider die beklagte Partei E VersicherungsAG, *****, vertreten durch Dr. Klaus Schärmer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen restl. S 62.667 sA, von der beklagten Partei gestellten Delegierungsantrag folgenden
Beschluß
gefaßt:
Anstelle des Landesgerichtes für ZRS Wien wird zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache das Landesgericht Innsbruck bestimmt.
Begründung:
Die klagende Partei erhebt gegen die beklagte Versicherungsgesellschaft Schadenersatzansprüche aus einem in Innsbruck unter Beteiligung von zwei Kraftfahrzeugen erfolgten Verkehrsunfall. Die Verschuldensfrage ist strittig. Drei der beantragten Zeugen wohnen in Innsbruck, ein vierter in Rum (Tirol). Allenfalls wird ein Sachverständigenbeweis erforderlich sein.
Die Delegierung des Landesgerichtes Innsbruck ist daher im Sinne des zutreffenden Antrags der beklagten Partei zweckmäßig im Sinne des § 31 Abs 1 JN und gegen den unberechtigten Widerspruch der klagenden Partei (EvBl 1966/380 uva) gemäß § 31 Abs 2 JN anzuordnen.
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