OGH 11Os3/93

11Os3/93Supreme CourtFeb 2, 1993

Full text

OGH 11Os3/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Februar 1993 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Hager, Dr. Schindler und Dr. Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Munsel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef S***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 und Abs 3, erster Fall, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 9. November 1992, GZ 33 Vr 1198/92-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO hat der Angeklagte die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zu tragen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef Sch***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach dem § 201 Abs 2 und Abs 3, erster Fall, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in der Nacht vom 3. zum 4. Juni 1992 in Linz den Günther S***** mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für sein Leben zur Vornahme und Duldung dem Beischlaf gleichzusetzender gleichgeschlechtlicher Handlungen genötigt, indem er ihn eine Stunde lang widerrechtlich gefangenhielt, da er trotz entsprechender Aufforderungen, die Wohnung verlassen zu dürfen, die Wohnungstür versperrte, Günther S***** mit den Fäusten ins Gesicht schlug, ihn am Hals erfaßte, kurz würgte und äußerte, ihn umzubringen, falls er sich nicht ausziehe; weiters an dem nackten Günther S***** einen Oralverkehr und einen Handverkehr vornahm und ihn durch die genannten Handlungen zwang, an ihm einen Oral- sowie einen Handverkehr vorzunehmen und einen Finger in seinen Anus einzuführen, wobei diese Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich als Folge eines Sprunges aus dem Fenster bei der Flucht einen Fersenbeinbruch rechts und links sowie als Folge der Schläge Exkoriationen im Nasen- und Jochbeinbereich bei Günther S***** zur Folge hatten.

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die formell auf die Z 5 und 5a, der Sache nach auch auf die Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der allerdings keine Berechtigung zukommt.

Aus welchen Erwägungen das Schöffengericht die Behauptung des Angeklagten verwarf, das Tatopfer sei freiwillig zur Durchführung der gleichgeschlechtlichen Unzuchtshandlungen bereit gewesen, legte es denkfolgerichtig und im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung mängelfrei dar.

Die Beschwerde, die eine unvollständige und unzureichende Urteilsbegründung behauptet, konnte derartige Begründungsmängel nicht dartun. Die einleitende Beschwerdebehauptung, das erkennende Gericht habe sich mit der psychischen Beschaffenheit des Tatopfers nicht ausreichend auseinandergesetzt, ist unzutreffend. Es genügt dazu der Hinweis auf die bezughabenden Ausführungen auf Seite 5 des Urteils.

Das weitere Vorbringen der undifferenziert ausgeführten Mängel- und Tatsachenrüge, wonach der Verantwortung des Angeklagten folgend das in seiner Wohnung sichergestellte Handtuch (Standblatt ON 30) nicht Blut des Günther S*****, sondern Verschmutzungen oder allenfalls das Blut des Angeklagten selbst aufweise, womit "die gesamte Vergewaltigungstheorie in sich zusammenfalle", zeigt in Wahrheit keine formalen Begründungsmängel des angefochtenen Urteils auf, sondern stellt sich vielmehr als eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung dar. Gerade mit der Frage der auf die Gewaltanwendung des Angeklagten zurückzuführenden Verletzung des Tatopfers Günther S***** haben sich die Tatrichter ausführlich auseinandergesetzt und überzeugend begründet, aus welchen Erwägungen sie seinen Angaben Glauben schenkten. Nach Besichtigung des sichergestellten Handtuches in Zusammenhang mit der Aussage des Zeugen S***** kamen sie auch zur Annahme, daß die darin sichtbaren Flecken der Aussage dieses Zeugen gemäß Spuren des von ihm - nach den durch den Angeklagten erlittenen Faustschlägen - abgewischten Blutes sind. Dabei wurde auch in Rechnung gestellt, daß der Zeuge S***** in der Hauptverhandlung dieses Handtuch nicht mehr mit Sicherheit als jenes wiedererkennen konnte, welches er tatsächlich zum Abwischen des Blutes verwendete. Wenn die Beschwerde unter Vernachlässigung der tatrichterlichen Feststellungen aus ihren eigenen Überlegungen ableiten zu können vermeint, die leugnende Verantwortung des Angeklagten sei auf Grund der vorliegenden Beweisergebnisse nicht zu widerlegen, sucht sie neuerlich auf eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Weise dieser Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen.

Auch unter dem Gesichtspunkt der Tatsachenrüge ergeben sich aus den Akten gegen die Richtigkeit der von den Tatrichtern dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen keine, geschweige den erhebliche Bedenken. Allein der Umstand, daß Günther S***** den auch für ihn erkennbar gefährlichen Fluchtweg aus dem Fenster wählte, läßt derartige Bedenken nicht aufkommen.

Die Rechtsrüge des Angeklagten schließlich ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie mit der Behauptung, der Angeklagte habe keine - deliktsspezifische - Gewalt angewendet, die gegenteiligen Konstatierungen des Urteiles übergeht und mit dem Argument, der Angeklagte habe seinem Tatopfer keine neuerlichen sexuellen Handlungen angedroht, abermals die Urteilsannahmen negligiert, wonach Günther S***** allein auf Grund des vorangegangenen Geschehens aus Angst vor weiterem derartigem Verhalten des Angeklagten den gefährlichen Fluchtweg gewählt hat, als ein - wie es das angefochtene Urteil zutreffend beschreibt - "in die Enge getriebenes und gepeinigtes Opfer". Soweit sich die Rechtsrüge gegen die Zurechnung der fluchtbedingten Verletzungen des Tatopfers wendet, geht sie insgesamt von urteilsfremden Annahmen aus.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.

Über die Berufung des Angeklagten wird demnach das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in der angeführten Gesetzesstelle begründet.

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