OGH 6Ob630/92

6Ob630/92Supreme CourtFeb 4, 1993

Full text

OGH 6Ob630/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.02.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Adolf B*****, vertreten durch Dr.Klaus J.Mitzner und Dr.Michael Krautzer, Rechtsanwälte in Villach, wider die beklagte Partei Josef K*****, vertreten durch Dr.Jakob Oberhofer und Dr.Johannes Hibler, Rechtsanwälte in Lienz, wegen Feststellung des Nichtbestehens von Dienstbarkeiten (Streitwert 50.000,-- S), infolge der Revision der beklagten Partei gegen das zum Urteil des Bezirksgerichtes Hermagor vom 31.Juli 1992, GZ C 247/92-9, ergangenen berufungsgerichtlichen Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 23.Oktober 1992, AZ 1 R 443/92 (ON 15), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 3.623,04 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten an Umsatzsteuer 603,84 S) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Die Streitteile sind Eigentümer aneinander grenzender Grundstücke. Sie erwarben diese Grundstücke jeweils durch Kauf vom selben Voreigentümer. Diesem gehörte ursprünglich ein (über 1.800 m2) großes Grundstück, das im Norden an ein Straßengrundstück anrainte und auf dessen östlichen Teil ein (quer zur Straßenachse ausgerichtetes) Wirtschaftsgebäude und auf dem westlichen Teil ein an der Straße (mit der Gebäudelängsachse parallel zu dieser) gelegenes Wohnhaus mit Gastlokal derart errichtet waren, daß das Wohngebäude mit seiner etwa 8 m breiten Ostfront unmittelbar an die Westfront des als Stall eingerichteten Wirtschaftsgebäudes angebaut war. In den durch die rechtwinkelig aneinander stoßenden Gebäude gebildeten Hofraum sind im Wirtschaftsgebäude ebenerdig drei Türöffnungen und fünf (Stall)Fensteröffnungen gebrochen. Zwei der ungefähr 2,30 m hohen Türen öffnen nach außen, die dritte Türe und die vier Fenster im Ausmaß von 70 cm x 100 cm sowie ein kleineres Fenster im Ausmaß von 80 cm x 30 cm öffnen nach innen. Das Obergeschoß des Wirtschaftsgebäudes besitzt in der dem Hofraum zugewandten Front große, mit Brettern verplankte Maueröffnungen.

Der Beklagte betreibt in dem gegenüber dem Wirtschaftsgebäude auf der nördlichen Straßenseite gelegenen Gebäude einen Gewerbebetrieb. Als sich der Voreigentümer zum Verkauf seines Grundes entschloß, bot er dem Beklagten zunächst den gesamten Gutsbestand seiner Liegenschaft zum Kauf an; der Beklagte war aber nur am Erwerb des Wirtschaftsgebäudes interessiert. Der Voreigentümer entschloß sich deshalb zu einer Grundstücksteilung und setzte den Beklagten als Kaufinteressenten für das östliche Teilstück von seiner Absicht in Kenntnis, die Grenzziehung zwischen den beiden neu zu bildenden Grundstücken mit der westlichen Gebäudefront des Wirtschaftsgebäudes zusammenfallen zu lassen. Der Beklagte nahm an der Vermessung teil. Er äußerte keinen Wunsch nach einer anderen Grenzziehung. Er wollte vielmehr selbst eine Grenzziehung entlang der westlichen Front des Wirtschaftsgebäudes. Bis zum Abschluß des Kaufvertrages erörterte der Beklagte mit dem Verkäufer nicht die in der Westfront des Wirtschaftsgebäudes befindlichen Tür- und Fensteröffnungen.

Nach Errichtung des Teilungsplanes kaufte der Beklagte im Sinne der notariell errichteten Kaufvertragsurkunde vom 27.September 1989 das neu gebildete östliche Teilstück mit einem ausgewiesenen Ausmaß von 875 m2 samt dem Stallgebäude. Der Kaufgegenstand war vertraglich umschrieben als Liegenschaft "mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten, allem Zugehör, allem was mit dem Stallgebäude niet- und nagelfest verbunden ist, wie alles liegt und steht und nach Maßgabe des bisherigen Besitzstandes in den vermarkten Grenzen". In die Vertragsurkunde wurde zwar die Verpflichtung des Käufers aufgenommen, die weitere Duldung eines außerbücherlichen Wegerechtes zu übernehmen, sonst aber über bestehende oder neu begründete Dienstbarkeiten nichts erwähnt.

Nach dem Abschluß des Kaufvertrages verschloß der Beklagte sofort alle drei in der Westfront des Wirtschaftsgebäudes befindlichen Hoftüren.

Im Sinne einer notariell verfaßten Kaufvertragsurkunde vom 13.Juni 1991 kaufte der Kläger vom Voreigentümer dessen restliche Liegenschaft mit dem westlichen, nach der Kaufvertragsurkunde 961 m2 großen Teil mit dem Wohngebäude. Nach der Kaufvertragsurkunde leistete der Verkäufer dem Kläger dafür Gewähr, daß die Liegenschaft, von einer Reallast des Ausgedinges abgesehen, frei von Lasten und Besitzrechten Dritter in das Eigentum des Käufers übergeht.

Im Zuge einer Bauverhandlung über ein von der Ehefrau des Klägers gestelltes Bauansuchen zur Errichtung eines bis an die Grundstücksgrenze zum Beklagten heranreichenden Bauwerkes machte der Beklagte den aufrechten Bestand von Grunddienstbarkeiten geltend, die den Grund des Klägers belasteten, nämlich in Ansehung der im Erdgeschoß des Stallgebäudes befindlichen Fensteröffnungen ein Fensterrecht, ferner das Recht der Dachtraufe zur Ableitung von Regenwässern auf den Grund des Klägers sowie das Recht des Fußsteiges und Viehtriebes (über den ehemaligen Hofraum zu einer der Stalltüren).

Der Kläger begehrte hierauf, dem Beklagten gegenüber das Nichtbestehen der von diesem behaupteten Dienstbarkeiten urteilsmäßig festzustellen. Er behauptete, daß ihm der Voreigentümer beim Verkauf volle Lastenfreiheit zugesagt und das auch ausdrücklich in seine Gewährleistungspflicht genommen habe.

Der Beklagte behauptete dagegen, der Voreigentümer habe ihm im Zusammenhang mit der den Grundverkauf vorbereitenden Grundstücksteilung ausdrücklich zugesagt, daß die bisherige Nutzung des östlichen Teilstückes (mit dem Wirtschaftsgebäude) durch die Teilung in keiner Weise beeinträchtigt würde.

Der Beklagte unterließ jede Behauptung über eine Überbindung von Duldungspflichten im Sinne der behaupteten Dienstbarkeiten durch den Voreigentümer auf den Kläger, unterließ aber auch, vom Hinweis auf die Tatsache der Maueröffnungen abgesehen, jede konkrete Tatsachenbehauptung, die für die Offenkundigkeit einer Duldungspflicht im Sinne der behaupteten Dienstbarkeiten durch den jeweiligen Eigentümer des westlichen Teilstückes gesprochen hätte.

Das Prozeßgericht erster Instanz gab dem auf Feststellung des Nichtbestehens der vom Beklagten im Bauverfahren behaupteten Dienstbarkeiten gerichteten Klagebegehren statt. Von Erwägungen zur Ersitzung abgesehen stützte sich die erstinstanzliche Entscheidung im wesentlichen auf die Erwägung, die Tatsache der Fenster- und Türöffnungen in dem nun an der Grundgrenze stehenden Nachbargebäude beschränke einen Grundeigentümer in keiner Weise von der Ausübung seines Eigentumsrechtes.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses klagsstattgebende Urteil. Dazu sprach es aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000,-- S übersteigt. Weiters sprach es aus, daß die Revisionszulässigkeitsvoraussetzungen nach § 502 Abs 1 ZPO vorlägen.

Das Berufungsgericht verneinte vor allem das in der Berufung ausgeführte Argument, der Kläger habe einen mit offenkundig bestehenden Dienstbarkeiten belasteten Grund erworben. Die Berufung auf die Offenkundigkeit wertete das Berufungsgericht verfahrensrechtlich als eine im Rechtsmittelverfahren unzulässige Neuerung, ging aber dennoch auf das Argument sachlich ein und verneinte nach der Gestaltung des konkreten Einzelfalles das Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte für die Annahme einer Offenkundigkeit der Dienstbarkeiten.

Der Beklagte ficht das bestätigende Berufungsurteil unter Geltendmachung einer nach § 502 Abs 1 ZPO qualifizierten unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem auf Klagsabweisung zielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.

Der Kläger bestreitet das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 502 Abs 1 ZPO; hilfsweise strebt er die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.

Die Revision ist mangels Voraussetzung nach § 502 Abs 1 ZPO unzulässig.

Nach erfolgter Grundstücksteilung erwarb zunächst der Beklagte den östlichen Grundteil mit dem bis an die neue Grundstücksgrenze heranreichenden Stallgebäude. Absprachen zwischen ihm und dem Verkäufer könnten nur für eine stillschweigende Dienstbarkeitsbestellung im Sinne der vom Beklagten nunmehr behaupteten Duldungspflichten des Klägers von Belang sein. Mangels Verbücherung oder ausdrücklicher Überbindung durch den Verkäufer wäre auch eine solche stillschweigend begründete Dienstbarkeit mangels Offenkundigkeit der Duldungsverpflichtung des jeweiligen Eigentümers des dienenden Grundes zufolge Gutglaubenserwerbes untergegangen.

Für eine offenkundige Duldungspflicht des jeweiligen Eigentümers des westlichen Grundteiles im Sinne der vom Beklagten behaupteten Dienstbarkeiten gebricht es an einem schlüssigen Vorbringen. Die bloße Tatsache der in dem vor der Grundstücksteilung errichteten Stallgebäude bestehenden Fenster- und Türöffnungen allein begründet noch keine (den gutgläubigen lastenfreien Erwerb ausschließenden) Hinweis auf eine Duldungsverpflichtung gegenüber dem Nachbarn, weil sich eine solche nach den örtlichen Gegebenheiten keineswegs mit Notwendigkeit ergibt, zumal mit der Grundstücksteilung zwecks getrennten Abverkaufes die vorher durch den Grundeigentümer begründete Widmung der einzelnen Baulichkeiten im Rahmen einer Wirtschaftseinheit sichtbar aufgehoben worden war und für eine trotzdem aufrecht gebliebene Einschränkung des Gebrauches des westlichen Teiles zugunsten des zuvor abgetrennten östlichen Teiles keine objektiv wahrnehmbaren Hinweise zu erkennen waren.

Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß allein die Frage nach der Offenkundigkeit der vom Beklagten behaupteten Dienstbarkeit im Zeitpunkt des Erwerbes durch den Kläger streitentscheidend ist. Es hat die Frage ohne Widerspruch zur Logik und allgemeinen Verkehrsauffassung gelöst.

Die Revision war aus diesen Erwägungen mangels Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger hat hierauf zutreffend in seiner Revisionsbeantwortung hingewiesen. Ihm gebührt für diesen Schriftsatz Kostenersatz im Sinne der §§ 41 und 50 ZPO.

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