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8Fs501/93•OGH 8Fs501/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gunther Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Edgar Huber und Dr.Birgit Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.jur.F***** W***** K*****, vertreten durch Dr.Helmut Mühlgassner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Vereinigung der österreichischen Richter, 1010 Wien, Museumstraße 12, vertreten durch Dr.Klaus Hoffmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung der Unwirksamkeit eines Vereinsausschlusses infolge Fristsetzungsantrages der klagenden Partei betreffend die neuerliche Ablehnung der Mitglieder des Berufungssenates des Oberlandesgerichtes Wien im Verfahren 18 R 56/91, Senatspräsident Dr.Franz Weiss und der Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Taucher und Dr.Renate Pimmer den
Beschluß
gefaßt:
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zu 13 Fs 1/93 bzw 13 Nc 2/93 wegen verfrühter Vorlage zurückgestellt.
Begründung:
Bei dem dem Obersten Gerichtshof am 3.2.1993 vorgelegten Fristsetzungsantrag des Klägers handelt es sich um einen in § 91 Abs 2 GOG genannten Fall, weil die im Antrag genannte Verfahrenshandlung (Entscheidung über den neuerlichen Ablehnungsantrag) nachholbar und die vierwöchige Frist (Einlangen des Antrages beim Oberlandesgericht Wien am 19.1.1993) noch nicht abgelaufen ist.
Eine Ausfertigung des zwischenzeitig ergangenen Zurückweisungsbeschlusses betreffend die jedenfalls unzulässige Revision vom 28.1.1993, 8 Ob 558/92, auf deren Erledigung der Ablehnungsantrag keinen Einfluß hatte (vgl. 9 Ob A 142/88 und 4 Ob 65/89), ist angeschlossen.
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