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5Ob1007/93•OGH 5Ob1007/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerinnen 1.) Hildegard O*****, Angestellte, und 2.) Catharina O*****, Angestellte, ***** beide vertreten durch Elisabeth Herndl, Sekretärin der Mietervereinigung Österreichs, Bezirksorganisation Landstraße, Erdbergstraße 22, 1030 Wien, wider den Antragsgegner Dr.Stefan S*****, Hauseigentümer, ***** vertreten durch Rudolf Prokop, Hausverwalter, Hintzerstraße 1, 1030 Wien, dieser vertreten durch Dr.Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG infolge außerordentlichen Rekurses des Antragsgegners gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 6.Oktober 1992, GZ 48 R 449/92-11, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs des Antragsgegners wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die vom Antragsgegner als erheblich geltend gemachte Rechtsfrage, ob dann, wenn im Mietvertrag infolge unrichtiger Angaben der Mieter das Vorhandensein einer Nachtspeicherheizung in allen Haupträumen der Wohnung festgehalten wird, später die Mieter dennoch das Fehlen gerade dieses kategoriebegründenden Merkmales (hier: Fehlen von Nachtspeicheröfen in einem Zimmer, Kabinett und Küche) geltend machen können, ist bei der hier zu beurteilenden Fallkonstellation keine erhebliche Rechtsfrage.
Nach dem Gesetzeswortlaut (§ 16 Abs 3 MRG) und der von der
Rechtsprechung hiezu entwickelten Auslegung (siehe WoBl 1992, 33/27
mwN) ist nicht der Zustand der Wohnung, wie er im Mietvertrag
beschrieben wird, maßgebend, sondern der tatsächliche Zustand zum
Zeitpunkt der Übergabe bzw. wie er vom Vermieter oder vom Mieter auf
Kosten des Vermieters vereinbarungsgemäß herzustellen war und
hergestellt wurde. Von all dem kann nach den getroffenen
Feststellungen keine Rede sein.
Der Antragsgegner unterließ es auch, konkrete Tatsachenbehauptungen
darüber aufzustellen, aus welchen Gründen ihm als Vermieter der
Ausstattungszustand der Wohnung nicht bekannt war oder doch nicht
bekannt sein mußte und aus welchen Gründen er die vom Ehegatten der
Erstantragstellerin erteilte Auskunft, die Wohnung werde mittels
Nachtspeicheröfen beheizt, einerseits den Antragstellerinnen
zurechnen und andererseits schon allein deswegen davon ausgehen
durfte, daß hinsichtlich aller Räume, für die dies erforderlich
ist, die Ausstattung der Wohnung mit einer zentralen
Wärmeversorgungsanlage gegeben ist, sowie aus welchen besonderen
Gründen er als Vermieter den Zustand der von ihm zu vermietenden
Wohnung weder kannte noch kennen mußte.
Diese Rechtssache bietet daher keinen Anlaß zu Erwägungen in der Richtung, ob in besonders gelagerten Einzelfällen die Irreführung des Vermieters durch den Mieter über den Zustand der Wohnung zur Folge hat, daß sich der Mieter eine höhere als die tatsächlich gegebene Ausstattungskategorie zurechnen lassen muß.
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