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8Ob1516/93•OGH 8Ob1516/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E. Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Rosa K*****, vertreten durch Dr.Alfred Haslinger, Rechtsanwalt in Linz, wider den Antragsgegner Ernst Johann K*****, vertreten durch Dr.Franz Huber und Dr.Gunther Huber, Rechtsanwälte in Traun, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse infolge außerordentlichen Rekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Steyr als Rekursgerichtes vom 30.November 1992, GZ 1 R 122/92-58, womit der Beschluß des Bezirkgerichtes Neuhofen an der Krems vom 18.August 1992, GZ F 1/87-51, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision des Antragsgegners wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 Abs 2 und § 510 ZPO), weil die Berücksichtigung einer von einem Ehegatten in die Ehe eingebrachten Liegenschaft, auf der von beiden Ehegatten gemeinsam das dann als Ehewohnung dienende Haus errichtet wurde, bei der Aufteilung sowohl durch Vorabzug ihres Wertes (EFSlg 60.359, 60.358, 48.924, 63.538) als auch im Rahmen der Billigkeitserwägungen durch Veränderung des Aufteilungsschlüssels - hier 55 : 45 zugunsten des Rechtsmittelwerbers - der Rechtsprechung gemäß erfolgte (2 Ob 559/88 = EFSlg 60.402; 8 Ob 568/90; 7 Ob 612/86; 7 Ob 794/82 ua), sodaß keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt.
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