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8Ob1518/93•OGH 8Ob1518/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gunther Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Edgar Huber, Dr.Birgit Jelinek, Dr.Ronald Rohrer und Dr.Ilse Huber als weitere Richter in der Rechtssache der ***** klagenden Partei mj. M***** W*****, vertreten durch die Mutter AW, diese vertreten durch Dr.Karl Pacher, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei G***** S*****, vertreten durch Dr.Teja Kapsch, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 123.304,30 sA und Feststellung (Gesamtstreitwert S 173.304,30), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 3.Dezember 1992, GZ 3 R 71/92-15, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil die Entscheidung des Berufungsgerichtes, daß ein durchschnittlich sorgfältiger Mensch auch ein ihm als maßgeblich völlig harmlos verkauftes, farb-, geschmack- und geruchloses Putzmittel nicht ohne entsprechende Kennzeichnung in einer Mineralwasserflasche abgefüllt frei zugänglich in der Küche stehen lassen darf, wenn er - wie hier - damit rechnen muß, daß diese auch von anderen Personen betreten wird, sich voll im Rahmen der von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung gesteckten Grenzen hält.
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