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5Ob1025/94•OGH 5Ob1025/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerinnen 1.) Hildegard S*****, geboren 21.November 1939, und 2.) Rosemarie E*****, geboren 25.Juli 1949, beide , beide vertreten durch Dr.Heinrich Schmiedt, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wegen Verbücherung eines Schenkungsvertrages und Begründung von Wohnungseigentum ob der Liegenschaft ***** des Grundbuches ***** infolge außerordentlichen Rekurses des Bestandnehmers und Vorkaufsberechtigten Herbert A, Journalist, ***** vertreten durch Dr.Ernst F.Mayr und Dr.Christoph Rittler, Rechtsanwältin Innsbruck, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 8.Oktober 1993, GZ 3 b R 138/93-4, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs des Buchberechtigten Herbert A***** und die Rekursbeantwortung der Antragstellerinnen werden zurückgewiesen.
Begründung:
Die im Kopf dieser Entscheidung genannte Liegenschaft stand im Alleineigentum der Erstantragstellerin. Für den Revisionsrekurswerber war auf Grund des Mietvertrages vom 4.6.1976 das Bestandrecht an einer bestimmten Wohnung bis 30.4.2075 (C-LNR 10a) einverleibt, die Vorauszahlung des Mietzinses angemerkt (C-LNR 11a) und schließlich das Vorkaufsrecht gemäß Punkt VI des genannten Mietvertrages einverleibt (C-LNR 12a), wobei sich dieses Vorkaufsrecht auf die Bestandsache unter Begründung von Wohnungseigentum bezog.
Das Erstgericht bewilligte auf Grund des zwischen den Antragstellerinnen abgeschlossenen Schenkungs- und Wohnungseigentumsvertrages vom 30.3.1993 die Einverleibung des Eigentumsrechtes ob bestimmten Anteilen für die Zweitantragstellerin sowie die Verbindung der Miteigentumsanteile der Antragstellerinnen mit Wohnungseigentum an bestimmten Wohnungen, darunter Wohnungseigentum an der Wohnung top Nr.4 für die Erstantragstellerin.
Das Rekursgericht bestätigte über Rekurs des Buchberechtigten Herbert A***** diese Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Das Rekursgericht erachtete die vom Rechtsmittelwerber geltend gemachten Bedenken bezüglich der Beeinträchtigung seines im Grundbuch eingetragenen Miet- bzw. Vorkaufsrechtes, ua abgeleitet von der vom Inhalt des Mietvertrages abweichenden Beschreibung seiner Wohnung im Gutachten über die Nutzwertfestsetzung für nicht gegeben.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Bestandnehmers und Vorkaufsberechtigten Herbert A***** mit dem primären Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß der Antrag auf Einverleibung des Wohnungseigentums ob der im Kopf dieser Entscheidung genannten Liegenschaft abgewiesen werde; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist auch im Grundbuchsverfahren ein Rechtsschutzinteresse des Rechtsmittelwerbers (MGA-Grundbuchsrecht4 § 122 GBG/E 17-20).
Aus der Aktenlage ergibt sich, daß der Rechtsmittelwerber inzwischen die ausdrückliche Einwilligung erklärte, daß die unter C-LNR 10, 11 und 12 eingetragenen Berechtigungen ausschließlich auf die 137/620 Miteigentumsanteile der Erstantragstellerin, mit welchen Anteilen Wohnungseigentum an der vom Rechtsmittelwerber gemieteten Wohnung top Nr.4 verbunden ist, beschränkt werden und als Belastung hinsichtlich der anderen Miteigentumsanteile der Antragstellerin zu löschen sind. Dies wurde zu TZ 4633/93 grundbücherlich durchgeführt. Der Rechtsmittelwerber ist daher nunmehr selbst mit der vorgenommenen Begründung von Wohnungseigentum einverstanden. Bezüglich des zu TZ 4668/93 erhobenen Revisionsrekurses fehlte daher dem Rechtsmittelwerber schon zur Zeit der Erhebung des Rechtsmittels das Rechtsschutzinteresse. Es steht nämlich nunmehr fest, daß durch die Verbücherung des Eigentumsrechtes für die Zweitantragstellerin auf Grund des Schenkungsvertrages und durch die Begründung von Wohnungseigentum an allen im Haus befindlichen Wohnungen, die in das Grundbuch eingetragenen Rechte des Rechtsmittelwerbers, nämlich sein Bestand- und Vorkaufsrecht, nicht betroffen sind und nicht betroffen waren (anders als bei dem der Entscheidung EvBl 1959/367 zu Grunde liegenden Sachverhalt).
Wegen der Einseitigkeit der Rechtsmittel im Grundbuchsverfahren war die Rekursbeantwortung der Antragstellerinnen zurückzuweisen (JBl 1991, 254).
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