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10ObS57/94•OGH 10ObS57/94
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Steinbauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Monika Angelberger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Rudolf Randus (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Zivota Z*****, ***** vertreten durch Dr. Erhard Böhm, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 27. September 1993, GZ 32 Rs 111/93-36, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 21. Oktober 1992, GZ 15 Cgs 45/92-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Der am ***** 1947 geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt. Er war in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag als Hilfsarbeiter beschäftigt.
Er leidet an einem Zustand nach Herzinfarkt, hat Bluthochdruck und Herzrhythmusstörungen, weist ein Übergewicht auf, und hat gelegentliche Atemnot sowie eine chronische Bronchitis. Er kann leichte Arbeiten im Sitzen und Stehen, bis zu einem Drittel der täglichen Arbeitszeit, in geschlossener Folge aber nur bis zu einer Viertelstunde im Gehen verrichten. Arbeiten, die ein gutes Hörvermögen verlangen, sowie Arbeiten unter besonderem Zeitdruck, unter Einfluß von Rauch, Staub, Nässe oder Kälte oder an hoch exponierten Stellen sind nicht möglich. Das Hörvermögen für die Umgangssprache reicht auf 3 bis 4 m.
Der Kläger begehrt die Gewährung der Invaliditätspension ab 6. November 1980.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Kläger könne noch einfache Kontrollarbeiten in der industriellen Fertigung, Tischarbeiten in der grafischen Produktion, der Leder-, Plastikwaren- und Kartonagewarenerzeugung sowie Arbeiten an Maschinen und Halbautomaten in der Metall- und Kunststoffindustrie (jeweils leichte Arbeit im Sitzen) auf Grund des festgestellten Leistungskalküls verrichten. Die Voraussetzungen des § 255 Abs 3 ASVG seien daher nicht gegeben.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte das Urteil des Erstgerichtes. Die Beweisrüge des Klägers, die sich gegen die Ausführungen des Sachverständigen richtete, daß Arbeiten zumutbar seien, bei denen ein Gehör für die Umgangssprache von ca. 3 bis 4 m Hörbereich genüge, sei nicht berechtigt. Es sei notorisch, daß das Hörvermögen des linken Ohres von ca. 3 m und des rechten Ohres von ca. 1/2 bis 1 m zusammengezählt werde und sich so das gesamte Hörvermögen ergebe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens. Das Berufungsgericht sei auf die Beweisrüge des Klägers nicht konkret eingegangen, weil die Ausführungen, das Zusammenzählen des Hörvermögens der beiden Ohres sei notorisch, im Grunde unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar sei. Es werde daher der Antrag gestellt, das Urteil des Gerichtes zweiter Instanz im Sinne einer gänzlichen Klagestattgebung abzuändern; hilfsweise werde beantragt, es aufzuheben.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Voraussetzung für die Beachtlichkeit eines Verfahrensmangels ist, daß er wesentlich, also geeignet ist, die Unrichtigkeit der Entscheidung der zweiten Instanz herbeizuführen (Fasching Lehrbuch**2 Rz 1765;
SSV-NF 2/59; RZ 1991/5, 9 ObA 5/93). Dies ist hier nicht der Fall:
Auch ohne das vom Revisionswerber bekämpfte Addieren des Hörvermögens beider Ohren verbleibt jedenfalls ein Gehör für die Umgangssprache von ca. 3 m rechts und ca 1/2 m bis 1 m links. Bei diesem Hörvermögen ist es aber offenkundig, daß der Kläger die vom Erstgericht genannten Hilfsarbeiten, einfache Kontrollarbeiten, Tischarbeiten und Arbeiten an Maschinen und Halbautomaten verrichten kann, weil bei keiner dieser im Sitzen zu leistenden leichten Arbeit das Hörvermögen eine wesentliche Rolle spielt und für die erforderlichen Anweisungen mehr als ausreichend ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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