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10ObS65/94•OGH 10ObS65/94
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Monika Angelberger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Rudolf Randus (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Viktor D*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Walter Panzer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.Oktober 1993, GZ 33 Rs 59/93-67, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 17.November 1992, GZ 10 Cgs 1268/87-62, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
In der Revision werden bestimmte Revisionsgründe des § 503 ZPO nicht angeführt, doch ist ihr zu entnehmen, daß Mangelhaftigkeit des Verfahrens bzw unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht werden sollen.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit liegt aber nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat sich ausführlich mit der Mängel- und Tatsachenrüge der Berufung auseinandergesetzt. Die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen kann vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden.
Die Rechtsrüge unterstellt, daß der Kläger deshalb keine Verweisungstätigkeiten ausüben könne, weil diese im Kernbereich mit gebückter Haltung und mit Arbeit über Kopf verbunden seien. Da die Tatsacheninstanzen das Gegenteil festgestellt haben, geht die Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt, sondern von tatsachenfremden Annahmen aus, weshalb sie nicht zielführend sein kann.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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