OGH 12Ns4/94

12Ns4/94Supreme CourtMar 24, 1994

Full text

OGH 12Ns4/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.März 1994 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Jannach als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Bernhard L***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 und 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 12 Vr 745/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über den Ablehnungsantrag des Genannten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die (pauschale) Ablehnung aller Richter (einschließlich des Präsidenten) des Oberlandesgerichtes Graz ist nicht berechtigt.

Über die Ablehnung einzelner Mitglieder des Oberlandesgerichtes Graz wird der Präsident dieses Gerichtshofes und über die Ablehnung aller Gerichtshöfe erster Instanz des Oberlandesgerichtssprengels Graz sowie des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Graz das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden haben.

Begründung

Begründung:

In dem oben bezeichneten Strafverfahren lehnte Bernhard L***** mit seinem am 6.Dezember 1993 beim Erstgericht eingelangten Antrag - welcher auch die Geltendmachung der Ausgeschlossenheit des Vorsitzenden des Landesgerichtes für Strafsachen Graz und eine Beschwerde gemäß § 15 StPO enthält - alle Richter des Oberlandesgerichtes Graz sowie alle Gerichtshöfe erster Instanz des Oberlandesgerichtssprengels Graz, ferner ausdrücklich den Präsidenten, den Vizepräsidenten und den Vorsitzenden des Landesgerichtes für Strafsachen Graz ab.

Soweit sich diese Ablehnungserklärung auf die Richter des Oberlandesgerichtes Graz in ihrer Gesamtheit - und damit auch auf den Präsidenten dieses Gerichtshofes - bezieht, ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung berufen (§ 74 Abs. 2 StPO).

Die (pauschale) Ablehnung des Gerichtshofes zweiter Instanz, welche der Antragsteller mit einer Vielzahl von Vorwürfen gegen den Vorsitzenden des Landesgerichtes für Strafsachen Graz Dr.Bodo G***** und mit dem Umstand begründet, es sei ihm (in einem Berufungsverfahren) die Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft vorenthalten worden, obwohl diese in der Ladung als beiliegend bezeichnet wurde, geht fehl.

Denn (einzelne) Richter können nur aus jeweils sie betreffenden Gründen wegen Besorgnis ihrer Befangenheit abgelehnt werden, wobei zureichende Gründe für die Annahme, diese würden sich bei ihrer Entscheidung von anderen als sachlichen Gesichtspunkten leiten lassen, glaubhaft zu machen sind. Weshalb die dem Vorsitzenden des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vorgeworfenen Handlungen oder das (versehentliche) Unterbleiben der Zustellung der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft in einem Berufungsverfahren die Besorgnis der Befangenheit aller Richter des Oberlandesgerichtes Graz rechtfertigen könnten, ist weder dem Antragsvorbringen zu entnehmen, noch sonst einsichtig. Denn der Umstand, daß im Privatanklageverfahren zu AZ 17 E Vr 1297/92 des Landesgerichtes Klagenfurt "Richter des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, von denen einige jetzt Richter des Oberlandesgerichtes (Graz) sind, sich selbst als befangen erklärten" - dafür war nach der Aktenlage deren Naheverhältnis zum beschuldigten Staatsanwalt ausschlaggebend - stellt kein wie immer geartetes Indiz für deren Befangenheit in einem anderen, den Antragsteller betreffenden Strafverfahren dar.

Zur Entscheidung über die Ablehnung einzelner Richter des Oberlandesgerichtes Graz - seitens des Richters Dr.Peter K***** wurde die Befangenheit wegen privater Kontakte angezeigt - werden die Akten dem Präsidenten dieses Gerichtshofes zugeleitet, der sodann die Herbeiführung einer Entscheidung über die noch unerledigten Teile des Ablehnungsantrages betreffend die Gerichtshöfe erster Instanz im Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz (einschließlich des Landesgerichtes für Strafsachen Graz) zu veranlassen haben wird.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.