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11Os40/94•OGH 11Os40/94
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. März 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Hager, Dr. Schindler und Dr. Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Czedik-Eysenberg als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz Sch***** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 26. Jänner 1994, GZ 12 Vr 1452/93-54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz S***** des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er in den im angefochtenen Urteil detailliert dargestellten acht Fällen als Beamter der Österreichischen Bundesgendarmerie mit dem Vorsatz, den Staat an seinem Vermögensrecht auf Einnahme der mittels Organstrafverfügung verhängten Geldstrafen sowie den Staat und die von der Amtshandlung betroffenen Personen in ihrem Recht auf Ausstellung ordnungsgemäßer Organ- strafverfügungen zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbrauchte, indem er die aus dem Urteilsspruch ersichtlichen Personen mit den dort angeführten Geldbeträgen betrafte, jeweils aber keine Organstrafverfügung ausstellte und die eingehobenen Strafgelder nicht abführte.
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die ausschließlich auf die Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Die in der Tatsachenrüge angeführten Argumente sind nämlich nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Mit sämtlichen von der Beschwerde aufgezeigten Differenzen in den Zeugenaussagen hat sich der erkennende Schöffensenat ausdrücklich auseinandergesetzt, hat Widersprüche zwischen den Angaben der Zeugen vor Gericht und vor der Gendarmerie erörtert und sich vor allem auch mit den Identifizierungsproblemen befaßt. Er hat zudem die von der Beschwerde aus dem Gesamtzusammenhang gelösten Fragen, inwieweit der Angeklagte seiner Verantwortung gemäß tatsächlich Organstrafverfügungen ausgestellt oder diesen Vorgang nur vorgetäuscht habe, bzw. inwieweit auf Grund der Angaben der übrigen Gendarmeriebeamten im Zusammenhang mit der Aktenlage ein Schuldnachweis gegen den Angeklagten als erbracht anzusehen sei, erschöpfend erörtert. Auch die von der Beschwerde ins Treffen geführte Bekundung des Zeugen Dr. Valentin S***** über den Tatort hat das Erstgericht eingehend gewürdigt (US 20), daraus allerdings andere als die vom Angeklagten gewünschten Schlußfolgerungen gezogen. Soweit der Beschwerdeführer schließlich die Richtigkeit und Vollständigkeit der Eintragungen in die Radaranhaltelisten bezweifelt, übersieht er, daß auch die diesbezüglichen Konstatierungen auf der Würdigung der Beweisergebnisse in ihrer Gesamtheit beruhen (US 10 ff). Der Beschwerde, die sich entgegen ihrer einleitenden Behauptung sohin ausschließlich gegen beweiswürdigende Überlegungen der Tatrichter wendet und damit auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Weise deren Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung bekämpft, gelingt es sohin nicht, die vom Gesetz für eine Urteilsnichtigkeit in der Bedeutung der Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO verlangten erheblichen Bedenken aus den Akten aufzuzeigen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO) bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Daraus folgt, daß über die (nicht ausgeführte) Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.
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