OGH 14Ns6/94

14Ns6/94Supreme CourtMar 29, 1994

Full text

OGH 14Ns6/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.März 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Jannach als Schriftführerin, über die Befangenheitsanzeige des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr.Wolfram Massauer zu der beim Obersten Gerichtshof unter AZ 14 Os 33/94 anhängigen Strafsache gegen Dr.Friedrich Wilhelm K***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und einer anderen strafbaren Handlung (AZ 10 Vr 949/82 des Kreisgerichtes Korneuburg) in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Befangenheitsanzeige des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr.Wolfram Massauer ist gerechtfertigt.

Begründung

Begründung:

In der vorbezeichneten Strafsache hat der Oberste Gerichtshof über die vom Generalprokurator - aus Anlaß der Beschlußfassung des Landesgerichtes Korneuburg über einen Antrag des Verurteilten auf nachträgliche Strafmilderung (§ 410 Abs 1 StPO) - erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes vom 21.Februar 1994, Gw 440/93 (= AZ 14 Os 33/94), zu entscheiden.

Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Wolfram Massauer, der nach der Geschäftsverteilung im konkreten Fall als Stimmführer in Betracht kommt, zeigte am 18.März 1994 den Anschein seiner Befangenheit an, indem er darauf hinwies, daß er bereits an der - von der Wahrungsbeschwerde mittelbar betroffenen - u.a. zu einer für Dr.K***** zu einer Strafverschärfung führenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 2.Juli 1986, GZ 9 Os 76/85-27, als Stimmführer beteiligt war.

Wenngleich Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Wolfram Massauer nicht geltend macht, sich befangen zu fühlen, ist seine Befangenheitsanzeige berechtigt, weil schon der entsprechend objektivierte äußere Anschein der Befangenheit genügt (§ 72 StPO, Art 6 EMRK), und bei der gegebenen Konstellation Anhaltspunkte vorliegen, welche die volle Unbefangenheit des genannten Richters zweifelhaft erscheinen lassen könnten.

Es war daher spruchgemäß zu beschließen.

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